Ausschreibung - Treten Sie in Dialog mit dem Auftraggeber

Der Marktdialog ist ein wichtiges Instrument in einem Ausschreibungsverfahren, sowohl für den Auftraggeber als auch für den Bieter. Das dänische Ausschreibungsgesetz ermöglicht es dem Auftraggeber, vor der Ausschreibung umfangreiche Marktforschung zu betreiben und einen Dialog einzugehen.  

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8.9.2021

Warum in Dialog treten? 

Der Auftraggeber hat möglicherweise Bedarf, mit einem oder mehreren Unternehmen in Dialog zu treten, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wie der Markt funktioniert und welche Produkte oder Dienstleistungen auf dem Markt erhältlich sind. So kann er z. B. neue Lösungen für eine bestimmte Aufgabe entdecken.  

Für Bieter ist der Dialog wichtig, um Einfluss auf die betreffende Ausschreibung nehmen zu können. Nach der Veröffentlichung des Angebots ist es schwierig, Einwände gegen den ausgeschriebenen Vertragsgegenstand durchzusetzen. 

Ein Beispiel ist der kürzlich aufgetretene Fall Jacobs Douwe Egberts DK APS gegen Fællesindkøb Fyn. In dem Fall versuchte der Bieter geltend zu machen, dass die beiden unterschiedlichen Vertragsgegenstände (Flüssig- und Instantkaffee) es dem Bieter praktisch unmöglich machten, bei der Ausschreibung den Zuschlag zu erhalten. In dem Urteil wurde festgestellt, dass es dem Auftraggeber frei steht, den Auftragsgegenstand und die diesbezüglichen Anforderungen festzulegen. Dies bedeutet, dass die beste Möglichkeit für den Bieter, den Auftragsgegenstand zu beeinflussen, darin besteht, vor der Veröffentlichung des Angebots mit dem Auftraggeber in einen Dialog zu treten. 

Was sollten Sie beachten?  

Der vorausgehende Dialog unterliegt keinen formalen Anforderungen, jedoch sollte der Bieter darauf achten, sich durch den Dialog keinen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dies kann z. B. dadurch sichergestellt werden,

  • dass mehrere Bieter am Dialog teilnehmen,  
  • oder dass man als Bieter dafür sorgt, dass man den Wettbewerbsvorteil z. B. durch Veröffentlichung des verwendeten Materials im Dialog, ausgleicht.  

Hat ein Bieter am Ende einen Wettbewerbsvorteil, der nicht ausgeglichen werden kann, bedeutet dies, dass der Bieter von der Ausschreibung ausgeschlossen werden muss.  

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