Ausschreibungen: Kennen Sie Ihre Möglichkeiten, Änderungen an einem ausgeschriebenen Vertrag zu vereinbaren?

Prinzipiell sind bei Ausschreibungen beide Parteien an den ausgeschriebenen und abgeschlossenen Vertrag gebunden.

14.02.2022

Lieferschwierigkeiten können es jedoch erschweren, die vereinbarten Bedingungen (wie z.B. Lieferzeiten und Preise) einzuhalten. Die Herausforderung dabei ist, dass öffentliche Verträge oft nicht die Notwendigkeit berücksichtigen, Änderungen zu vereinbaren. Änderungen sind jedoch möglich

Änderungsmöglichkeiten 

Liegt keine höhere Gewalt oder eine eingefügte Regelung im Vertrag vor, z.B. in Form von Änderungsklauseln, können für Zulieferer große Verluste bei öffentlichen Verträgen entstehen. Wenn sich die Parteien einigen können, enthält das dänische Vergabegesetz einige Optionen zur Vereinbarung von Vertragsänderungen. 

Das Vergabegesetz ermöglicht, geringfügige Vertragsänderungen zu vereinbaren. Dies ist möglich, wenn: 

  • die Änderung in einem wirtschaftlichen Wert bemessen werden kann,
  • die Änderung den Schwellenwert für den ausgeschriebenen Vertrag nicht übersteigt,
  • der Wert der Änderung den des ursprünglichen Vertrags um nicht mehr als 10 %/15 % für jeweils Dienstleistungs- und Wareneinkaufsverträge oder Bau- und Infrastrukturverträge übersteigt,
  • die Änderung den übergeordneten Charakter des Vertrags nicht ändert.  

Darüber hinaus enthält das dänische Vergabegesetz eine Reihe weiterer Änderungsmöglichkeiten. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, ist es u.a. möglich, dass: 

  • der Auftragsgeber den Vertrag um Dienstleistungen des bestehenden Zulieferers erweitern kann oder 
  • Änderungen vornimmt, die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Ausschreibung nicht vorhergesehen werden konnten. 

Die Anwendung der Änderungsbestimmungen setzt zudem die Bereitschaft des Auftraggebers zur Durchführung der Änderung voraus. Wer die Regeln kennt, kann leichter mit dem Auftraggeber über die Möglichkeiten reden.

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