Herstellerverantwortung für Einwegkunststoffprodukte

Die erweiterte Herstellerverantwortung gilt für folgende Einwegkunststoffprodukte:

  • Tabakprodukte mit Filter 
  • Luftballons 
  • Getränkebecher inkl. Verschlüsse 
  • Getränkebehälter 
  • Fanggeräte 
  • Lebensmittelbehälter 
  • Tüten und Folienverpackungen  
  • Feuchttücher 
  • Leichte Kunststofftragetaschen  
     

Die Richtlinie tritt zu den folgenden Terminen in Dänemark in Kraft:

5. Januar 2023│Erweiterte Herstellerverantwortung für Tabakprodukte mit Filter

Am 5. Januar 2023 wurde die erweiterte Herstellerverantwortung für Tabakprodukte mit Filter in Dänemark eingeführt. Somit sind diese Produkte die Ersten, die in Dänemark der Herstellerverantwortung unterliegen.  

Unternehmen, die unter den dänischen Rechtsvorschriften fallen, müssen Folgendes beachten: 

  • Registrierung in das dänische DPA-Register – Dansk Producentansvarsregister.  
    Die Registrierungsgebühr beträgt DKK 1.000,00.  
  • Kostentragung von Reinigungsaktionen  
    Die Inverkehrbringer müssen einen Teil der öffentlichen Kosten für die Sammlung, Reinigung und Entsorgung tragen. 
  • Kennzeichnung und Informationen 
  • Datenmeldung und Gebührenzahlung  
    Die Datenmeldung erfolgt quartalsweise an den dänischen Umweltrat (Miljøstyrelsen). Im Jahr 2023 beträgt die Gebühr DKK 0,072 pro in Verkehr gebrachte Filter.  

3. Juli 2024│Produktanforderungen für Getränkeflaschen

Getränkebehälter mit einem Volumen von bis zu 3 Litern dürfen in Dänemark ab dem 3. Juli 2024 nur auf den Markt gebracht werden, wenn deren Verschlüsse und Deckel während der bestimmungsgemäßen Nutzungsphase der Produkte an den Behältern befestigt bleiben.  
Dazu zählen Getränkeflaschen und Verbundverpackungen bzw. Getränkekartons inkl. Verschlüsse und Deckel. 

 

 

Getränkeflaschen, die überwiegend aus Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, müssen ab dem Jahr 2025 mindestens 25 % recycelten Kunststoff und im Jahr 2030 30 % recycelten Kunststoff enthalten. 

Die Produktanforderung umfasst nicht: 
a) Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Kunststoffverschlüssen und -deckeln, 
b) Getränkebehälter, die für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt und verwendet werden gem. Artikel 2, Buchstabe g) der EU-  Verordnung Nr. 609/2013 (3) und in flüssiger Form vorliegen. 

31. Dezember 2024│Erweiterte Herstellerverantwortung für Einwegkunststoffprodukte

Für die folgenden 8 Einwegkunststoffprodukte ist die erweiterte Herstellerverantwortung ab 31. Dezember 2024 vorgesehen: 

  • Fanggeräte für Fischerei und Aquakultur, die Kunststoff enthalten.
     
  • Luftballons, ausgenommen sind Luftballons, die für industrielle oder andere gewerbliche Anwendungen und Zwecke genutzt und nicht an die Verbraucher verkauft werden.
  • Getränkebecher, inkl. Verschlüsse und Deckel, die gefüllt oder leer verkauft werden. 
     
  • Getränkebehälter mit einem Volumen von bis zu 3 Litern. Dazu zählen Getränkeflaschen und Verbundverpackungen wie Getränkekartons inkl. Verschlüsse und Deckel. Jedoch keine Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckel aus Kunststoff. 
     
  • Lebensmittelbehälter, bzw. Behälter mit oder ohne Deckel für Lebensmittel, die  
    a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away(-Gerichte) mitgenommen zu werden und 
    b) i.d.R. aus der Verpackung verzehrt werden und  
    c) ohne weitere Zubereitung, wie Kochen, Sieden oder Erhitzen, verzehrt werden. 
     
  • Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, die dazu bestimmt sind, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienverpackung heraus verzehrt zu werden und die keiner weiteren Zubereitung bedarf.  
  • Feuchttücher für die Körperpflege und Haushaltszwecke. 
     
  • Leichte Kunststofftragetaschen, bzw. Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikron hat.