Wirtschaftlich Berechtigte bis 1.12.2017 registrieren

GESELLSCHAFTSRECHT: Haben Sie eine dänische Tochtergesellschaft? Dann gehören Sie zu den dänischen Unternehmen, die bis zum 1.12.2017 ihre wirtschaftlich Berechtigten registrieren müssen.

Hintergrund

Die reellen Entscheidungsträger in einer Gesellschaft sollen zukünftig schneller und leichter identifiziert werden können. Hierdurch sollen Geldwäsche und Terrorfinanzierung verhindert werden. Im ersten Halbjahr 2017 wurde hierzu die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches und dänisches Recht umgesetzt.

In Deutschland müssen deutsche Unternehmen die wirtschaftlich Berechtigten ein einem neuen Transparenzregister eintragen.

In Dänemark erfolgt die Eintragung im dänischen zentralen Unternehmensregister CVR und ergänzt damit die öffentlich zugänglichen Informationen über eine dänische Gesellschaft.

Für wen gilt die neue Pflicht?

Die Pflicht zur Registrierung der wirtschaftlich Berechtigten gilt für folgende Gesellschaftsformen:

  • Aktiengesellschaften (A/S)
  • Dänische Gesellschaften mit begrenzter Haftung (ApS)
  • Dänische Unternehmergesellschaften (IVS)
  • Dänische GmbH & Co. KGs (Partnerselskaber – P/S)
  • Europäische Gesellschaften mit Sitz in Dänemark (SE)
  • Kommanditgesellschaften, bei denen eine Kapitalgesellschaft Komplementärin ist. 

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Das sind die natürlichen Personen, die letztendlich direkt oder indirekt einen ausreichenden Teil der Geschäftsanteile oder Stimmrechte besitzen oder auf andere Weise Kontrolle ausüben.

Für natürliche Personen, die über mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte verfügen, wird angenommen, dass sie wirtschaftlich Berechtigte sind.

Aber auch Personen, die weniger als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte besitzen, können als wirtschaftlich Berechtigte angesehen werden. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zusätzlich zu ihren Geschäftsanteilen auf andere Weise Kontrolle ausüben, z.B. durch Vetorechte oder das Recht, die Geschäftsführung zu wählen.

Was genau wird im CVR registriert?

Im dänischen CVR-Register können folgende Registrierungen vorgenommen werden:

  • Die Gesellschaft hat wirtschaftlich Berechtigte: dann Name, Anschrift, Steuernummer (Tax Identification Number), Passkopie und Gesellschaftsanteil dieser Personen. Name, Anschrift und Gesellschaftsanteil sind öffentlich einsehbar.
  • Die Gesellschaft hat keine wirtschaftlich Berechtigten: dann Registrierung der Geschäftsführung der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigte.
  • Die Gesellschaft kann keine wirtschaftlich Berechtigten identifizieren: dann Registrierung der Geschäftsführung der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigte.
  • Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Informationen über die ermittelten wirtschaftlichen Berechtigten bzw. den erfolglosen Versuch der Ermittlung dieser die für 5 Jahre aufzubewahren.

Kann auf ausländische Eintragungen verwiesen werden?

Nach aktuellem Stand müssen die wirtschaftlich Berechtigten in jedem Land nach den Landesvorschriften registriert werden. Auch wenn die Regeln auf einer europäischen Richtlinie basieren, ist momentan noch kein Datenaustausch oder Hinweis auf die Registrierung in einem anderen Land möglich.

Was passiert bei Nichtregistrierung?

Gesellschaften, die dieser Verpflichtung bis 1.12.2017 nicht nachgekommen sind, werden mit einem Bußgeld belegt.

Empfehlung

Die Geschäftsführung einer dänischen Gesellschaft ist dafür verantwortlich, dass die Registrierung ordnungsgemäß erfolgt. Da die Geschäftsführung dänischer Tochtergesellschaften in vielen Fällen in Deutschland sitzt, machen wir ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam.

Auch wenn die fehlende Registrierung nicht – wie ursprünglich vorgeschlagen – mit der Zwangsliquidierung der Gesellschaft, sondern nur mit einer Geldbuße geahndet wird: eine ordnungsgemäße und vollständige Registrierung im dänischen Unternehmensregister CVR spricht für die Professionalität des Unternehmens.


Veröffentlicht im Oktober 2017