Wenn fakultative Ausschlussgründe zu obligatorischen Ausschlussgründen werden

Vor der Änderung des Vergabegesetzes konnten Auftraggeber:innen selbst entscheiden, ob sie potenzielle Lieferant:innen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen.

04.12.2023

Dies konnte passieren, wenn die Lieferant:innen schwerwiegende Verfehlungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes machten, die ihre Integrität in Frage stellten. Mit der Änderung des Vergabegesetzes sind die Auftraggeber nun verpflichtet, solche Lieferant:innen auszuschließen. 

Wann ist ein Fehlverhalten des Lieferanten „schwerwiegend“?   

Wird der Lieferant wegen einer schweren Straftat verurteilt, so hat er in der Regel eine schwere Pflichtverletzung begangen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Lieferant tatsächlich verurteilt wurde, bevor der Auftraggeber ihn ausschließen kann. Es kann ausreichen, dass der Lieferant wegen einer schweren Straftat wie Bestechung, Terrorismus, Geldwäsche oder Kinderarbeit angeklagt wurde, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass der Lieferant schuldig an der Anklage ist.  

Beispiele für andere schwerwiegende Verstöße, die Zweifel an der Integrität des Lieferanten aufkommen lassen können, sind Situationen, in denen der Lieferant beispielsweise gegen Richtlinien verstoßen oder sich unehrlich oder unmoralisch verhalten hat.  Dies könnte Verstöße gegen folgende Kriterien umfassen: 

  • ökologische oder soziale Verpflichtungen  
  • Vorschriften über die Zugänglichkeit für Menschen mit Handicaps 
  • Vorschriften über Steuern, Wettbewerb oder geistigens Eigentums  
  • Regeln der guten Praxis 

Wann wird der Anbieter wegen „schwerwiegenden Fehlverhaltens “ ausgeschlossen?   

Es liegt im Ermessen des Auftraggebers zu entscheiden, ob eine "schwere Verfehlung" vorliegt und ob diese Verfehlung "die Integrität des Lieferanten in Frage stellt". Die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Verfehlung liegt beim Auftraggeber. 

Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob eine Verurteilung erforderlich ist, um festzustellen, dass der Lieferant eine schwere Verfehlung begangen hat, die zum Ausschluss des Lieferanten führt, der Auftraggeber in der Lage sein sollte, Beweise vorzulegen, z. B. in Form von:

  • ein rechtskräftiges Urteil   
  • einen Schiedsspruch oder   
  • eine Entscheidung einer gerichtsähnlichen Verwaltungsbehörde wie der Beschwerdekammer für Vergaberecht. 

Dieser Artikel wurde von Mikael Würtz (mhw(at)dahllaw.dk, Tel. +45 88 91 89 56) und Kathrine Ahrenholt (kah(at)dahllaw.dk, Tel. +45 88 91 93 32), DAHL Advokatpartnerselskab, verfasst.