Wann gelten AB 92 eigentlich für den Bauvertrag?

BAURECHT: Die sogenannten "Allgemeinen Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau" (AB 92) sind in Dänemark üblich – aber kann ein Bauherr diese Standardbedingungen in einen Bauvertrag hineinmogeln?

Bei AB 92 (Almindelige betingelser for arbejder og leverancer i bygge- og anlægsvirksomhed) handelt es sich um die grundlegenden Richtlinien der dänischen Baubranche. Diese gelten ausschließlich nach entsprechender Vereinbarung durch die Vertragsparteien. Abweichungen  können zu allen Einzelklauseln individuell abgesprochen werden. Die Berücksichtigung der Standards ist in Dänemark üblich, aber nicht in allen Fällen sinnvoll. So wird u.a. als Standard die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen und anstelle dieser das Schiedsgericht für Bautätigkeiten (Voldgiftsnævnet for Bygge- og Anlægsvirksomhed) eingesetzt. Dieses ist zwar im Baurecht sachkundig, in vielen Fällen aber teurer als die ordentlichen Gerichte. Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Berufung nicht gegeben.

Das Schiedsgericht hat jüngst in zwei Urteilen zu seiner Zuständigkeit und zur Anwendbarkeit der AB 92 Stellung bezogen. Hierin wird ausgeführt, dass diejenige Partei, die sich auf die AB 92 berufen will, auch die Beweislast dafür trägt, dass die Berücksichtigung der Richtlinien vereinbart ist. Die Gültigkeit der AB 92 resultiere nicht aus dem Umstand, dass diese Bedingungen üblicherweise bei den meisten dänischen Bauvorhaben festgelegt würden. Auch der Umstand, dass die Parteien in früheren Fällen die Geltung der AB 92 für ihre Arbeit vereinbart hatten, sei nicht ausreichend. Und schließlich folgt aus einem Hinweis in ausgestellten Rechnungen nicht die Gültigkeit der AB 92. 

Im Ergebnis können die AB 92 nicht in den Vertrag "hineingemogelt" werden. Sie müssen immer ausdrücklich vereinbart werden.

September 2016