Vorsteuerabzug für Verpflegung von Mitarbeitern

Der Steuerrat nahm Stellung, inwieweit einem Unternehmen im Rahmen von hausinternen Treffen ein Vorsteuerabzugsrecht für Verpflegungskosten zukommt.

Ein Unternehmen hat ein Besprechungszimmer in seinen Geschäftsräumen. Dort finden interne Treffen mit Mitarbeitern oder Geschäftspartnertreffen statt. Das Unternehmen erhielt von einem anderen Unternehmen eine Rechnung für die Bewirtung der Mitarbeiter/Geschäftspartner im Rahmen eines Treffens in den eigenen Geschäftsräumen. Die Verpflegung kann in Form von Frühstück, Mittagessen oder Abendessen stattfinden, je nach Charakter des Treffens. Es wird zwischen geschäftlichen Treffen oder Veranstaltungen mit fachlichem Inhalt oder übriger täglicher Bewirtung und sozialen Veranstaltungen für Mitarbeiter unterschieden, wobei für die letzte Kategorie der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Das Finanzamt lässt in folgenden Fällen einen Vorsteuerabzug für Verpflegungskosten zu:

  • Verpflegung von Mitarbeitern in Verbindung mit Überstunden, wenn es sich um konkret unangekündigte Überstunden handelt
  • Treffen mit Geschäftspartnern in den eigenen Geschäftsräumen (gewerblicher Charakter)
  • Vorstandstreffen
  • Interne Treffen mit fachlichem Inhalt, u.a. Thementage
  • Interne Kursusaktivitäten

In der Entscheidung wurde dazu Stellung genommen, welche Räumlichkeiten als solche des Unternehmens angesehen werden können. Vorliegend hatte das Unternehmen ein Treffen in den Räumen der Konzerntochter abgehalten. Das Finanzamt hatte es abgelehnt, die Räumlichkeiten als eigene Geschäftsräume des Unternehmens anzusehen. Dem hat der Steuerrat widersprochen. Auschlaggebend sei, dass für alle Konzerngesellschaften der Zugang dazu einen Teil der regelmäßigen festen Mietkosten darstellt.