Vorsicht bei dänischen Geschäftsführerverträgen

ARBEITSRECHT: Das Angestelltengesetz findet auf den Geschäftsführer keine Anwendung, sobald er die oberste Verantwortung trägt. Darum ist es wichtig, das Anstellungsverhältnis genau zu definieren.

Um unter das Angestelltengesetz zu fallen, muss ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer gelten. Hat der Geschäftsführer jedoch die höchste Position im Unternehmen inne und damit die oberste Verantwortung, d. h. ist er (persönlich) unabhängig vom Unternehmen und damit weisungsunabhängig, kann er den Schutz des Angestelltengesetzes nicht in Anspruch nehmen. Eine gerichtliche Entscheidung aus Dänemark betont, dass der Titel „Geschäftsführer“ allein nicht ausreicht, um die tatsächliche Position zuordnen zu können. Eintragungen im im dänischen Gesellschaftsregister  benennen u.a. den Geschäftsführer. Sobald der Geschäftsführer jedoch nicht die höchste Verantwortungsposition einnimmt, ist die Angabe aus dem Register bedeutungslos.

Generell gibt es keine besonderen Vertragsbestimmungen für den Geschäftsführervertrag. Daher sollten die wesentlichen Vertragsinhalte von den einzelnen Vertragspartnern ausgehandelt und vereinbart werden. Beispielsweise kann der Urlaubsanspruch aus dem dänischen Urlaubsgesetz einvernehmlich vereinbart werden. Üblich ist zudem, dass Bestimmungen über die Aufgabenbereiche, den Arbeitsort sowie die Arbeitszeit zu den Vertragsinhalten gehören. Darüber hinaus sollte geregelt sein, ob der Geschäftsführer neben seiner Funktion weiteren Beschäftigungen nachgehen darf, z.B. Vorstandspositionen. Der Vertrag sollte zudem das Gehalt festlegen, hierunter auch die Freibeträge für das eventuell zur Verfügung gestellte Auto oder (Mobil-)Telefon, aber auch Provisionsansprüche, Aktienoptionen oder Rentenbeiträge. Aufgrund seiner Funktion und Position im Unternehmen wird oft eine Wettbewerbs- oder Kundenklausel vereinbart, um u.a. Konkurrenz zu verhindern. In dem Geschäftsführervertrag mit der Gesellschaft sollten auch die Kündigungsfristen vereinbart werden. Oft sind sie länger als die Kündigungsfristen für Angestellte ( - sowohl für den Geschäftsführer als auch für die Gesellschaft). Darüber hinaus ist die Aufnahme einer vertraglichen Schiedsklausel üblich.

DAHL unterstützt Sie gerne bei der Ausarbeitung Ihres Geschäftsführervertrages. 



Veröffentlicht im Juli 2017