Vertriebsmitarbeiter im Homeoffice – liegt Betriebsstätte vor?

Das dänische Finanzamt entscheidet, wann die Anstellung eines Mitarbeiters im Homeoffice als steuerliche Betriebsstätte gilt. Lesen Sie hier, welche Kriterien erfüllt sein müssen.

Im vorliegenden Fall wurde das Finanzamt von einem ausländischen Arbeitgeber gefragt, ob ein dänischer Mitarbeiter mit Wohnsitz in Dänemark eine Betriebstätte des Fragenden begründe.

Der Mitarbeiter wurde als Verkaufsmitarbeiter eingestellt, dessen Tätigkeit sich zu 80% auf Kunden bezog, die außerhalb Dänemarks ansässig waren. Die Tätigkeit, die er in seinem Homeoffice in Dänemark ausführt, bezieht sich nach Angaben des Arbeitgebers ausschließlich auf nicht in Dänemark ansässige Kunden. In diesem Fall verneinte das Finanzamt eine Betriebsstätte, weil die Tätigkeiten des dänischen Mitarbeiters in Dänemark nicht über Einzelaufgaben hinausgingen und nur von helfendem oder vorbereitendem Charakter waren.

Das Besondere in dieser Anfrage war, dass das Finanzamt erst nach Änderung der Prozentangaben im Anhörungsverfahren seine Antwort korrigierte. Vorher bejahte es eine Betriebsstätte, weil die Tätigkeit des Mitarbeiters in seiner Wohnung dem Kernbereich der unternehmerischen Tätigkeit seines Arbeitgebers zuzuordnen war. Die Tätigkeit in dessen Wohnung erfolgte nach Ansicht des Finanzamts nicht nur sporadisch und zufällig, sondern geplant bzw. zumindest planbar.

Als zusätzliches Kriterium, welches aus Sicht des Finanzamtes für eine feste Betriebsstätte spricht, ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Wohnanschrift des Mitarbeiters als Arbeitsort, sowie die Übernahme von Bürokosten durch den Arbeitgeber.