Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung bei dänischen Gesellschaften

GESELLSCHAFTSRECHT: Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder haben jederzeit das Recht, die Gesellschaft zu vertreten, aber deren Zeichnungsberechtigung kann durch die Satzung der Gesellschaft eingeschränkt sein, ebenso sind bestimmte Veträge für die Gesellschaft nicht bindend.

Laut Gesellschaftsgesetz § 135, Abs. 1 sind der Vorstand und die Geschäftsführung einer Gesellschaft jederzeit befugt, die Gesellschaft nach außen zu repräsentieren. Diese Fähigkeit kann weder eingeschränkt werden, noch kann ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer von ihr ausgenommen werden.
Die Möglichkeit, die Gesellschaft zu vertreten, folgt der Vertretungsvorschrift im Gesetz § 135, Abs. 2. Sowohl der gesamte Vorstand als auch einzelne Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführung können die Kapitalgesellschaft vertreten. In Dänemark registriert man Prokura nicht zentral.

Für die Geschäftsführung oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann die Vertretungsvorschrift eingeschränkt werden, aber im Recht des Vorstandes, gesammelt die Gesellschaft zu vertreten, können keine Änderungen vorgenommen werden. Daher ist ein Vertrag, der vom gesamten Vorstand eingegangen wurde, bindend.

Ausschließlich der Vorstand und die Geschäftsführung können in der Vertretungsvorschrift des Gesellschaftsvertrages festgelegt werden, und die Vertretungsvorschrift kann weder nach Sache noch nach Betrag eingeschränkt werden. Andere Personen können nur durch eine Vollmacht oder Prokura das Recht erhalten, die Gesellschaft zu vertreten.

Sobald ein Vertrag von einem/mehreren Vertretungsberechtigten eingegangen wurde, verpflichtet dies die Gesellschaft von Anfang an. Das Gesellschaftsrecht macht hierbei wenige, begrenzte Ausnahmen. Die Gesellschaft ist beispielsweise nicht gebunden, wenn der Vertrag außerhalb der Ziele der Gesellschaft fällt und die Gesellschaft beweist, dass ein Dritter dies wusste oder hätte wissen müssen, oder wenn die Vertretungsberechtigtes im Widerspruch zu den Einschränkungen ihrer Befugnisse, die im Gesellschaftsgesetz festgelegt sind, gehandelt haben. Einschränkungen nach Satzung und Eigentümervertrag sind nicht von Bedeutung.

 

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Veröffentlicht im Oktober 2017