Verlängerung der Ausschlussfristen für Unternehmen - Was sind die Konsequenzen?

Zuvor konnte ein Antragsteller oder Bieter (im Folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet) bei Erfüllen eines Ausschlussgrundes im Sinne des Vergabegesetzes damit rechnen, nach rechtskräftigem Urteil oder Bußgeldbescheid für einen Zeitraum von entweder zwei oder vier Jahren von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen zu werden – dies ist abhängig von der Art und Schwere des Verstoßes. 

15.12.2023

Die Änderung des Vergabegesetzes verlängert diese Ausschlussfristen, wobei: 

  • Die Ausschlussfrist bei Erfüllen der fakultativen Ausschlussgründe sowie der zwingenden Ausschlussgründe der groben Fahrlässigkeit und der grob unrichtigen Angaben wird von zwei auf drei Jahre verlängert. 
  • Die Ausschlussfrist bei Erfüllen anderer obligatorischer Ausschlussgründe wie Bestechung, Terrorismus, Geldwäsche und Menschenhandel wird von vier auf fünf Jahre verlängert. 

Wenn die Erfüllung eines Ausschlussgrundes im Hinblick auf das Vergaberecht dazu geführt hat, dass das Unternehmen von einem Gericht verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt wurde, läuft die Ausschlussfrist - entweder drei oder fünf Jahre - ab dem endgültigen Urteil oder der Verhängung der Geldstrafe. Liegt weder ein Urteil noch ein Bußgeldbescheid vor, beginnt die Ausschlussfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hergang, der den Ausschluss verursacht, vom Unternehmen begangen wurde. 

Worauf sollte ein ausgeschlossenes Unternehmen achten? 

In bestimmten Fällen hat das Unternehmen die Möglichkeit, dem Auftraggeber seine Zuverlässigkeit nachzuweisen - dies ist im Vergaberecht als „self-cleaning“ bekannt. Ein Auftraggeber kann grundsätzlich kein Unternehmen ausschließen, das ausreichende Nachweise für seine Zuverlässigkeit vorgelegt hat, also sich selbst von den Anschuldigungen befreit hat. Die Dokumentation kann beispielsweise Nachweise dafür enthalten, dass das Unternehmen nicht von einem Ausschlussgrund betroffen ist oder dass das Unternehmen neue Maßnahmen ergriffen hat, um seine Zuverlässigkeit zu dokumentieren. 

Was sind Ausschlussgründe? 

In der dänischen Vergabeverordnung sind verschiedene „Ausschlussgründe“ aufgelistet, die dazu führen, dass ein Auftraggeber verpflichtet ist, Unternehmen von der Teilnahme an der Ausschreibung auszuschließen und somit auch den Vertrag nicht zu vergeben. Die Ausschlussgründe können vom Auftraggeber entweder obligatorisch oder freiwillig in den Ausschreibungsdokumenten aufgenommen werden. 

Wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass ein Unternehmen gegen einen Ausschlussgrund verstoßen hat, ist er verpflichtet, das betreffende Unternehmen auszuschließen.