Umsatzsteuerbefreiung gemeinnütziger Vereine in Dänemark

Gemeinnützige Vereine können von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Welche Regeln gelten bei Konferenzen, wenn Waren oder Leistungen verkauft werden?

Das dänische Finanzamt entschied in der konkreten Anfrage, ob der Verkauf von Waren und Leistungen durch einen gemeinnützigen Verein umsatzsteuerbefreit sind. Es handelte sich um einen beitragsfinanzierten Verein, der wissenschaftlichen Zwecken diente.

Die Voraussetzungen sind, dass
- der Verkauf im Zusammenhang mit den im Gesetz genannten umsatzsteuerbefreiten Zwecken erfolgt (Wissenschaft etc.).
- der Verkauf in Verbindung mit den gemeinnützigen Aktivitäten des Vereins erfolgen soll.
- der Gewinn der Veranstaltung ausschließlich den gemeinnützigen Zielen dienen soll.
- die Befreiung keine Wettbewerbsverzerrung verursachen soll.

Hinsichtlich der Teilnahmegebühren waren die vier Voraussetzungen erfüllt. In Bezug auf den Verkauf von Sponsoraten und Ausstellungsflächen waren die ersten drei o.g. Punkte erfüllt. Normalerweise erfolgen Stellplatzvermietungen und Sponsorate in Konkurrenz zu anderen. Die Umsatzsteuerbefreiung darf deswegen nicht in sich selbst zur Preissenkung eingesetzt werden. Demnach ist das entscheidende Element zur Beurteilung der Umsatzsteuerbefreiung dieser Lieferung die Preisgestaltung. Sofern die Preise für Sponsoring und Stellflächen marktüblich sind, entstünde keine Wettbewerbsverzerrung. Es erfolgt demnach eine konkrete Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Konkret wurde der Verkauf der Sponsorate und Stellflächen durch den gemeinnützigen Verein als nicht geschäftsmäßig i.S.d. Umsatzsteuergesetzes eingestuft. Die Einnahmen dienten allein der Finanzierung.