Steuerpflicht für Beteiligte an einer K/S und P/S

UNTERNEHMENSBESTEUERUNG: Am 26. April 2016 wurde in Dänemark ein Gesetzesentwurf (L176) vorgelegt, der eine begrenzte Steuerpflicht für ausländische Teilnehmer in dänischen Kommanditgesellschaften einführen soll.

Aufgrund der Panama-Papiere und dem darauf folgenden Fokus in den Medien, wird in der Politik viel über die Besteuerung von ausländischen Personen und Unternehmen diskutiert.

Um Situationen, wie es die Panama-Papiere ans Licht gebracht haben, in der Zukunft vorbeugen zu können und damit Dänemark nicht zur Steueroase für ausländische Teilnehmer in dänischen Kommanditgesellschaften (K/S) und Partnergesellschaften  (P/S) wird, wurde am 26. April 2016 ein Gesetztenentwurf zur Besteuerung dieser Teilnehmer vorgelegt.

Der Entwurf sieht vor, eine Bestimmung im dänischen Quellensteuergesetz (Kildeskatteloven) § 2 und im  KStG (Selskabskatteloven) § 2 einzufügen, die eine interne Rechtsgrundlage zur Besteuerung der ausländischen Teilnehmer an dänischen Kommanditgesellschaften und Partnergesellschaften genehmigt.

Falls die dänische K/S oder P/S eine feste Betriebsstätte in Dänemark hat, gibt es bereits im Quellensteuergesetz als auch im Körperschaftsteuergesetz eine interne Rechtsgrundlage zur Besteuerung.

Dänemark kann die vorgeschlagene interne Rechtsgrundlage für die Besteuerung dieser ausländischen Teilnehmer nicht anwenden, wenn der Teilnehmer steuerlich in einem Land ansässig ist, das ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark geschlossen hat. Dies ist Grund für die Tatsache, dass die Besteuerung von Unternehmen eine feste Betriebsstätte erfordert.

Juni 2016