Steuerpflicht ausländischer Geschäftsführer inländischer Kapitalgesellschaften

Häufig betreiben ausländische Unternehmen und Investoren ihr Unternehmen in Deutschland durch eine dort ansässige Kapitalgesellschaft, z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Kapitalgesellschaft als solche ist aufgrund ihres Sitzes im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Um die Kontrolle über die Gesellschaft nicht aus der Hand zu geben, wird meistens kein deutscher Geschäftsführer bestellt, sondern auf einen ausländischen Mitarbeiter des Mutterkonzerns zurückgegriffen. Dessen Tätigkeit wird über eine Management-Fee an die Konzerngesellschaft vergütet. In dieser Konstellation droht dem ausländischen Geschäftsführer eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. cEStG). Gleiches gilt für Vorstandsmitglieder und Prokuristen. In der Praxis greift die Finanzverwaltung diese Thematik vor allem in Lohnsteueraußenprüfungen derzeit verstärkt auf.

Beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Geschäftsführers

Die beschränkte Steuerpflicht setzt lediglich den Bezug inländischer Einkünfte durch den Geschäftsführer, das Vorstandsmitglied oder den Prokuristen voraus. Hierfür reicht der Eintrag dieser Organstellung im Handelsregister der Kapitalgesellschaft aus. Dass das Gehalt an den Mitarbeiter durch die ausländische Gesellschaft gezahlt und diesem somit nur mittelbar über eine eventuelle Management-Fee aus dem Inland zufließt und, ob der Mitarbeiter in Deutschland tätig wird, ist irrelevant. Einige Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. Dänemark, Schweiz, Polen) sehen die Möglichkeit der inländischen Steuerpflicht der Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder vor, sodass insoweit die beschränkte Steuerpflicht besteht und tatsächlich eine Steuerlast in Deutschland anfällt. Für Prokuristen greifen diese DBA-Regelungen häufig nicht, sodass es vorbehaltlich anderer einschlägiger DBA-Regelungen zu einer Freistellung kommen kann. In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ist durch die inländische Gesellschaft regelmäßig Lohnsteuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen.

Problem: Bemessung der Steuer bei einer Management-Fee

Die Bemessung der Einkünfte kann schwierig werden, wenn das Gehalt nicht direkt von der inländischen Gesellschaft an den ausländischen Geschäftsführer, Vorstand oder Prokuristen gezahlt, sondern über eine Management-Fee abgewickelt wird. Denn eine Management-Fee deckt neben dem Gehalt oft auch weitere Leistungen als die der Geschäftsführer ab. Grenzt die Vereinbarung über die Management-Fee nicht genau ab, welcher Anteil der Management-Fee auf die Geschäftsführung entfällt, kann das Finanzamt den Anteil schätzen und diesen dann der Lohnsteuer unterwerfen.

Lösung: Anstellung bei der deutschen Kapitalgesellschaft

Eine mögliche Lösung des Problems der Bemessung der Einkünfte besteht darin, den ausländischen Geschäftsführer, Vorstand oder Prokuristen bei der inländischen Gesellschaft anzustellen und durch diese ein Gehalt zu zahlen. Hierbei ergibt sich der Vorteil, dass das vereinbarte Gehalt nur dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten muss, für die Betriebsprüfer im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung jedoch keine Möglichkeit einer Schätzung mehr besteht. Soll die Anstellung des ausländischen Geschäftsführers beim Mutterkonzern u.a. aus anderen übergeordneten Gründen beibehalten werden, ist auf eine eindeutige vertragliche Gestaltung der Anstellung und der Management-Fee sowie einen ordnungsgemäßen Lohnsteuerabzug zu achten. Nur so können in einer Betriebsprüfung unliebsame Überraschungen vermieden werden.


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