Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Die Bundesregierung legte am 22.05.2019 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) vor. Mit der Einführung einer sog. „Forschungszulage“ möchte sie die seit langem von der Wirtschaft geforderte steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung umsetzen.

Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt wie beschränkt Steuerpflichtige i.S. des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht steuerbefreit sind und zusätzlich eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Daneben sind Mitunternehmerschaften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anspruchsberechtigt. Sie treten an die Stelle des oben genannten „Steuerpflichtigen“, d. h. es haben nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Mitunternehmerschaft selbst Anspruch auf die Förderung. „Verbundene“ Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes können die Förderung nur einmal erhalten, nur vertraglich kooperierende Unternehmen dagegen jeweils für sich.

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Steuerlich begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, soweit sie einer oder mehreren Kategorien der Grundlagenforschung, angewandten Forschung oder experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. Eine Anlage zum Gesetz(-entwurf) definiert, was darunter konkret zu verstehen ist. So umfasst etwa die „experimentelle Entwicklung“ u. a. näher bestimmte Voraussetzungen erfüllende Arbeiten, die auf die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung existierender Produkte oder Verfahren abzielen. Die Entwicklung neuer Produkte oder Verfahren gehört nur zur experimentellen Entwicklung, sofern sie den Kriterien für die Identifizierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten genügt. Demgegenüber sind Vorhaben von einer Förderung ausgeschlossen, wenn ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen bereits festgelegt ist und lediglich als primäres Ziel die Marktentwicklung im Vordergrund steht.

In wieweit diese Abgrenzung in der Praxis handhabbar ist, bleibt abzuwarten. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs werden bei der Zuordnung der verschiedenen Maßnahmen zu den einzelnen Kategorien die Definitionen, Abgrenzungen und Beispiele des Frascati-Handbuchs 2015 der OECD zugrunde gelegt. Durch das Abstellen auf bekannte und anerkannte Kriterien soll einerseits eine internationale Vergleichbarkeit hergestellt und andererseits die Entwicklung neuer Abgrenzungskriterien vermieden werden.

Förderung
Förderfähig sind in erster Linie die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, allerdings maximal beschränkt auf EUR 2 Mio. pro Wirtschaftsjahr. Für Einzelunternehmen und Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft sieht der Regierungsentwurf ausdrücklich Sonderregelungen vor. Danach können nachgewiesene Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern in pauschalierter Höhe (EUR 30 je Arbeitsstunde, maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche) förderfähig sein. Damit können auch nicht als Kapitalgesellschaft organisierte Start-Ups von der Forschungszulage profitieren. Für Freiberufler, z. B. Ingenieure, ist eine entsprechende Regelung derzeit noch nicht vorgesehen. Zur Nachweisführung über die Arbeitslöhne ist eine nachprüfbare Dokumentation zu erstellen. Diese dürfte, wenn Arbeitnehmer gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen oftmals nicht ausschließlich für das förderfähige Vorhaben eingesetzt werden, angesichts der dann nötigen Lohnaufteilung mit administrativem Aufwand verbunden sein.

Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wird. Bemessungsgrundlage der Zulage bilden allerdings nur förderfähige Aufwendungen, die frühestens nach dem 31.12.2019 entstanden sind.

Die steuerliche Förderung selbst soll durch eine antragsgebundene Forschungszulage erfolgen. Diese beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen, die im betreffenden Wirtschaftsjahr entstanden sind, maximal also 25 % von EUR 2 Mio., also EUR 500.000. Der Anspruch auf die Forschungszulage ist wirtschaftsjahrbezogen und entsteht mit Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Eine Übertragung des förderfähigen Aufwands auf andere Jahre soll dadurch ausgeschlossen werden. Übersteigende Aufwendungen können gegebenenfalls im Rahmen anderer Förderungen genutzt werden. Der Gesetzentwurf sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit einer Kumulierung der Forschungszulage mit anderen Förderungen vor. Lediglich eine doppelte Berücksichtigung wird ausgeschlossen.

Die Forschungszulage gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Insoweit ist eine außerbilanzielle Kürzung vorzunehmen.

Lesen Sie mehr zum Antrag und Ausnahmen im vollständigen Artikel: www.bdo.de/de-de/themen/aktuelles/im-fokus/deutschland-will-forschung-und-entwicklung-steuerlich-fordern