Sind die dänischen Vorschriften über die gemeinsame Besteuerung von Gesellschaften EU-konform?

Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich in einer Rechtssache entschieden, in der es darum ging, ob die dänischen Vorschriften über die gemeinsame Besteuerung von Gesellschaften den EU-Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit entsprechen.

In der Vorabentscheidung gelangte der Europäische Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Vorschriften über die gemeinsame Besteuerung von Gesellschaften nicht den EU-Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit entsprechen, wenn:

  • die Vorschriften es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die nicht eine der dänischen Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung entsprechende Regelung gewählt haben, nicht gestatten, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen und
  • der Abzug untersagt ist, obwohl die Gesellschaft alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste ausgeschöpft hat, die ihr das Recht des Mitgliedstaats bietet, in dem diese Betriebsstätte belegen ist, und
  • auch kein Abzug gestattet ist, selbst wenn die Gesellschaft über diese Betriebsstätte keine Einkommen mehr erzielt, sodass keine Möglichkeit mehr besteht, die Verluste in diesem EU-Mitgliedsstaat für künftige Zeiträume zu berücksichtigen.

Ob die dänischen Vorschriften über die gemeinsame Besteuerung von Gesellschaften tatsächlich die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, muss vom dänischen Gerichtshof im Ausgangsverfahren beurteilt werden. Dänische Steuerzahler in ähnlichen Situationen wollen möglicherweise auf der Grundlage des Urteils eine erneute Überprüfung beantragen. Die dänischen Steuerbehörden können hierzu Orientierungshilfen herausgeben.

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