Registrierungsabgabe: Ferrari mit schwedischen Nummernschildern in DK

Führte das Fahren eines Ferraris mit schwedischen Nummernschildern dazu, dass der Eigentümer des Fahrzeugs in Dänemark die Registrierungsabgabe entrichten muss?

In der Sache ging es darum, inwieweit ein Fahrer eines Ferraris mit schwedischen Nummernschildern dänische Kfz-Registrierungsabgaben zu zahlen hatte. Das Fahrzeug wurde in Dänemark genutzt. Der Eigentümer hatte ebenfalls einen Wohnsitz in Dänemark, weswegen das Fahrzeug in Dänemark grundsätzlich abgabepflichtig war. Der Eigentümer des Fahrzeugs berief sich auf einen Befreiungstatbestand, wonach die Registrierungsabgabe nicht zu zahlen ist. Der Eigentümer hatte mit dem Halter des Fahrzeugs eine Vereinbarung geschlossen, wonach das alleinige Nutzungsrecht dem Halter zukam, der seinerseits einen Wohnsitz in Schweden hatte. Die Ausnahme von der Registrierungspflicht wurde jedoch vom Finanzamt und dem Gericht verneint, weil es an einer schriftlichen Originalvereinbarung zwischen Halter und Eigentümer vor Ingebrauchnahme des Fahrzeugs fehlte.

Ferner konnte der Kläger nicht nachweisen, dass der Halter des Fahrzeugs seinerseits keinen Wohnsitz in Dänemark unterhielt. Die Befreiung setzt kummulativ voraus, dass eine schrifliche Nutzungsvereinbarung besteht und der Nutzer seinerseits keinen Wohnsitz in Dänemark unterhält oder so betrachtet wird.Bei fehlender Anmeldung im Einwohnermeldeamt wird eine Person dann als ansässig angesehen, wenn sie sich innerhalb von 12 Monaten mehr als 185 Tage in Dänemark aufgehalten hat. Am Ende musste der Kläger eine Registrierungsabgabe von rund 960.000 DKK zahlen.