OECD-Leitfaden zu Corona und Doppelbesteuerung

Die OECD hat einen Leitfaden dazu erarbeitet, wie sich Corona-Folgen auf internationales Steuerrecht auswirken.

Die Eckpunkte sind:  

  • Vorübergehende Arbeit aus dem Home-Office begründet keine Betriebsstätte   
    Die OECD ist der Ansicht, dass die Arbeit von zu Hause, wenn sie durch Corona-Restriktionen bzw. behördliche Anordnungen oder Empfehlungen veranlasst ist, keine Betriebsstätte begründet.  
     
  • Unterbrechungen bei Baustellen haben keinen Einfluss auf Betriebsstättenbegründung   
    Nach der Mustervereinbarung der OECD wird eine Betriebsstätte bei Baustellen, Bau- oder Installationsarbeiten begründet, wenn die Tätigkeit länger als 12 Monate dauert. Die Frist wird nicht durch vorübergehende Unterbrechungen ausgesetzt, auch wenn diese coronabedingt sind.   
     
  • Vorübergehender Umzug der Geschäftsleitung ändert nicht den Unternehmenssitz  
    Ein Unternehmen gilt dort als steuerlich ansässig, wo die oberste Geschäftsleitung des Unternehmens ist (Sitz der Geschäftsleitung). Vorübergehende Änderungen wegen Corona-Restriktionen sollten nicht zu Änderungen des Unternehmenssitzes führen und damit Änderungen beim Besteuerungsrecht.    
      
  • Steuerlicher Wohnsitz natürlicher Personen hängt nicht von coronabedingten Aufenthalten ab  
    Reisebeschränkungen und Quarantäneanordnungen können dazu führen, dass sich eine Person unfreiwillig für einen längeren Zeitraum in einem Land aufhält. Die OECD ist der Ansicht, dass außerordentliche und unfreiwillige Aufenthalte, die durch die COVID-19-Krise bedingt sind, bei der Anwendung der staatlichen Vorschriften zur Steuerpflicht keine Bedeutung haben sollten.  
      
  • Besteuerungsrecht von Löhnen, einschließlich Zahlungen aus staatlichen Hilfspaketen   
    Lohnzahlungen aus staatlichen Hilfspaketen kann man gemäß Auffassung der OECD am besten mit Abfindungszahlungen vergleichen, die wiederum genauso wie normale Lohnzahlungen besteuert werden.   

Den ganzen OECD-Leitfaden mit weiteren Informationen finden Sie auf Englisch HIER.

23.11.2020