Neues dänisches Urlaubsgesetz – Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Am 1. September 2020 tritt ein neues Urlaubsgesetz in Kraft. Bereits ab 1.1.2019 gelten Übergangsregeln, die Sie kennen sollten.

Die aktuellen Regeln - Anlass für die Gesetzesreform
Nach dem geltenden dänischen Urlaubsgesetz haben dänische Mitarbeiter nach Eintritt nicht automatisch Anspruch auf Urlaub mit Gehalt, sondern sie müssen ihn erst ansparen. Bis der Anspruch angespart ist, erfolgt ein Gehaltsabzug.
Nach den aktuellen Regeln erfolgt die Ansparung dabei im Kalenderjahr (Ansparjahr) und die Abwicklung des Urlaubs im sog. Urlaubsjahr. Das Urlaubsjahr läuft vom 1.5. des auf das Ansparjahr folgenden Jahres bis zum 30.4. des Folgejahres. Durch diese Verschiebung haben neue dänische Mitarbeiter im schlimmsten Fall erst 16 Monate nach Eintritt in das Unternehmen einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Bei Austritt wird nach aktuellen Regeln das angesparte Urlaubsgeld für das folgende Urlaubsjahr an das sog. Feriekonto überführt – eine staatliche Stelle, die Urlaubsgelder verwaltet. Von dieser Stelle kann der Mitarbeiter das Urlaubsgeld bei Urlaub abrufen, da ihm bei Eintritt in einen neuen Job in der Anfangsphase wieder wie oben beschrieben die Urlaubstage vom Gehalt abgezogen werden.
Dieses System ist administrativ aufwendig und nicht im Einklang mit dem europäischen Prinzip des gleichzeitigen Urlaubs. Dies missfiel auch der Europäischen Kommission, die Dänemark 2014 dazu aufforderte, sein Urlaubsrecht in Einklang mit den europäischen Regeln zu bringen.
Das neue Gesetz wurde im März 2018 verabschiedet und bringt eine Vielzahl von Verbesserungen für Arbeitnehmer und administrative Erleichterungen für Arbeitgeber mit sich.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
* Zukünftig kann wie in Deutschland der erworbene Urlaubsanspruch bereits im Folgemonat in Anspruch genommen werden. Dies wird als Prinzip des gleichzeitigen Urlaubs bezeichnet.
* Es wird nicht mehr zwischen Ansparjahr und Urlaubsjahr unterschieden.
* Die Einzahlung von angespartem, aber noch nicht in Anspruch genommenem Urlaubsgeld an das Feriekonto entfällt.
* In einer Übergangsphase würde theoretisch der Anspruch auf doppelten Urlaub entstehen. Dies wird durch die Einfrierung des Urlaubsgeldanspruchs aus der Übergangsphase vermieden. Die eingefrorenen Mittel werden über einen neuen Fonds verwaltet, den Arbeitgeberfond für Guthaben von Urlaubsgeld.
* Von den neuen Regeln kann nur noch in sehr begrenztem Umfang individualvertraglich abgewichen werden.

Das ändert sich nicht:
* Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt weiterhin 5 Wochen bzw. 25 Tage. Monatlich werden also 2,08 Urlaubstage angespart (2,8 x 12 Monate = 25 Tage)
* Es wird weiterhin zwischen Haupturlaub (3 Wochen) und Resturlaub unterschieden. Die Regeln für die Ankündigung von Urlaub – 3 Monate vorab für den Haupturlaub, 1 Monat für Resturlaub - gelten fort.
* Die Urlaubszulage nach dem Angestelltengesetz beträgt weiterhin 1% (kann aber zu anderen Zeitpunkten ausgezahlt werden).
* Bei Ausscheiden des Mitarbeiters wird der nicht abgewickelte Urlaub weiterhin an das Urlaubskonto eingezahlt – zukünftig allerdings ein wesentlich geringerer Betrag.

Weiterer Verlauf
Ab dem 1.1.2019 wird das neue Urlaubsgesetz eine Rolle für dänische Arbeitgeber spielen. Auch wenn das Gesetz zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, müssen bereits Übergangsregeln beachtet, neue Arbeitsverträge angepasst und Entscheidungen getroffen werden.