Neues dänisches Register über reelle Eigentümer

GESELLSCHAFTSRECHT: Dänische Unternehmen sind verpflichtet, im dänischen Zentralen Unternehmensregister CVR zu registrieren, wer die „reellen Eigentümer“ des Unternehmens sind. Unternehmen, die bis zum 1. Dezember 2017 keine reellen Eigentümer registriert haben, droht die Zwangsauflösung.

Hintergrund 

Seit 2015 sind verschiedene Unternehmen verpflichtet, ihre legalen Eigentümer im dänischen Gesellschaftsregister einzutragen. Ergänzt wird diese Pflicht nunmehr durch die Pflicht, auch die reellen Eigentümer einer Gesellschaft einzutragen.

Die neue Regelung erfolgt in Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie. Ziel der neuen Regelung ist, die tatsächlichen Eigentümerstrukturen dänischer Gesellschaften transparenter zu machen, um so Steuerhinterziehung, Geldwäsche und andere Wirtschaftskriminalität vorzubeugen.

Seit 1. Januar 2017 hat das dänische Gesellschafts- und Gewerbeamt Erhvervsstyrelsen nunmehr die Befugnis, gegen Unternehmen vorzugehen, die der Registrierungspflicht nicht nachgekommen sind. Hierfür kann Erhvervsstyrelsen letzten Endes die Zwangsauflösung einer Gesellschaft anordnen.

Wer muss sich registrieren?

Legale Eigentümer, die sich registrieren müssen, sind alle Personen oder Unternehmen, die einen Gesellschaftsanteil oder Stimmrechte von mehr als 5 Prozent eines Unternehmens besitzen. Gibt es keinen Gesellschafter, der mehr als 5 Prozent des Vermögens oder der Stimmen hält, muss dieser Umstand auch im Register eingetragen werden.

Reeller Eigentümer ist in jedem Fall eine natürliche Person, die letztlich direkt oder indirekt Eigentümer einer Gesellschaft ist oder einen entsprechenden Gesellschafts- bzw. Stimmrechtsanteil kontrolliert oder auf andere Weise Kontrolle ausübt.

Die Pflicht zur Registrierung der reellen Eigentümer gilt für folgende Gesellschaften:

  • Aktiengesellschaften (A/S)
  • Dänische Gesellschaften mit begrenzter Haftung (ApS)
  • Dänische Unternehmergesellschaften (IVS)
  • Dänische GmbH & Co. KGs (Partnerselskaber – P/S)
  • Europäische Gesellschaften mit Sitz in Dänemark (SE)
  • Kommanditgesellschaften, bei denen eine Kapitalgesellschaft Komplementärin ist. 

Betroffen sind also insbesondere dänische Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen. Registriert wird u.a. Name und Privatanschrift der natürlichen Person, die reeller Eigentümer einer Gesellschaft ist.

Inhabergeführte Unternehmen, börsennotierte Unternehmen, Filialen und verschiedene andere Gesellschaftsformen hingegen sind von der Registrierungspflicht ausgenommen. 


Veröffentlicht im Juli 2017