Neue Auftragsbedingungen für Zusatzarbeit zu erwarten

Die neuen allgemeinen Bedingungen im Baurecht (AB 18) haben Auswirkungen auf die Zusatzarbeit im Hinblick auf Preis und Zeit. Zudem wird ein neues Warnsystem eingeführt.

Der Bauherr ist berechtigt, bis zur Abnahme Änderungen vorzunehmen. Der Bauunternehmer ist berechtigt, diese Änderungen durchzuführen.

Zusatzarbeiten: Preis und Zeit
Ausgangspunkt ist, dass der Bauunternehmer für seine Zusatzarbeiten bezahlt wird. Die Vergütung darf er in Rechnung stellen. Die Rechnung darf jedoch nicht unangemessen sein, d.h. sie darf nicht höher als 28-30 % dessen sein, was in der Praxis als angemessen angesehen wird.

Sofern Einheitspreise vereinbart sind, müssen diese auch für die Zusatzarbeiten gelten. Eine Anpassung kann nur für bis zu 20 % der Bauauftragssumme und bis zu 100 % der einzelnen Posten in der Angebotsliste vorgenommen werden. Auch wenn die Grenzen überschritten sind, muss die Bauauftragssumme nach den Einheitspreisen reguliert werden. Der Bauunternehmer kann jedoch ein höheres Entgelt verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Einheitspreisen nicht mehr erfüllt sind. Die Beweislast liegt beim Bauunternehmer.

Der Bauunternehmer hat Anspruch auf eine Fristverlängerung, wenn die eigentliche Arbeit durch die Zusatzarbeit verzögert wird.

Neues Warnsystem
Mit den AB 18 wurde auch ein neues Warnsystem eingeführt. Der Bauunternehmer kann vom Bauherrn Stellungnahme zur Notwendigkeit der Zusatzarbeit verlangen. Der Bauherr muss darauf „schnellstmöglich“ reagieren. Bis dahin muss der Bauunternehmer noch nicht mit der Zusatzarbeit beginnen. Sobald der Bauherr reagiert (akzeptiert/abgelehnt) hat, ist der Bauunternehmer dazu verpflichtet, die Arbeit auszuführen.

Die Nichteinhaltung der Reaktionspflicht führt an sich nicht zu einem Rechtsverzicht. Hier gelten die allgemeinen Ungültigkeitsregeln.