MwSt. auf Grunderwerb – EuGH missbilligt Praxis

Erwerb von Grundflächen mit Gebäuden, die zum Abriss bestimmt sind - EuGH missbilligt die Praxis des dänischen Finanzamts, die besagt, dass beim Erwerb derartiger Grundflächen Mehrwertsteuer anfällt.

Das Urteil erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem dänischen Finanzamt und einer Gesellschaft dänischen Rechts wegen anfallender Mehrwertsteuer beim Kauf von bebauten Grundstücken (C-71/18).

Ausgangspunkt war der Verkauf eines Grundstückes mit einem sich darauf befindlichen Lagerhaus, welches in Folge teilweise abgerissen wurde. Es galt zu klären, ob das Grundstück als ein „Baugrundstück“ einzustufen ist, wenn beabsichtigt ist, das Gebäude vollständig oder teilweise abzureißen. Die Einstufung als Baugrundstück würde eine Steuerpflicht auslösen.

Der EuGH hielt fest, dass die bisherige Praxis des dänischen Finanzamts, die derartige Kaufverträge als mehrwertsteuerpflichtig einstufte, nicht in Einklang mit den EU-rechtlichen Bestimmungen ist. Dies begründet der EuGH damit, dass die erklärte Absicht der Parteien zu berücksichtigen ist, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte bekräftigt werden kann. Relevant kann z.B. sein, ob der Verkäufer bereits Abrissarbeiten vorgenommen hat, wie weit diese Arbeiten fortgeschritten sind und wie das Objekt bei Übergabe genutzt wird.

Verkäufe von Grundstücken, die zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einem Gebäude bebaut sind, welches abgerissen werden soll, sind somit nicht automatisch als "Baugrundstück“ einzustufen. Das Finanzamt muss seine Praxis ändern und es kann erwartet werden, dass man für bereits erfolgte Transaktionen eine Rückerstattung der Steuern beantragen kann.


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