Jahressteuererklärung 2016 bis 1. Mai 2017 einreichen

STEUERRECHT: Haben Sie 2016 in Dänemark gearbeitet und dänische Lohnsteuer gezahlt, können Sie bis zum 1.5.2017 eine dänische Jahressteuererklärung abgeben. Hierbei können Sie z.B. Reisekosten, Unterhaltsbeiträge und deutsche Schuldzinsen steuermindernd geltend machen.

Steuerbescheid und Erklärungsfrist 
Der dänische Steuerbescheid ist bereits vom dänischen Finanzamt vorbereitet und kann in der digitalen Steuermappe eingesehen werden. Wer keine digitale Steuermappe hat, erhält den vorläufigen Bescheid per Post. In einigen Fällen wird kein automatischer Bescheid auf Grundlage der vorliegenden Informationen erstellt, sondern der Steuerpflichtige muss seine Einnahmen noch aktiv bestätigen.

In jedem Fall ist es wichtig, den Jahresbescheid sorgfältig zu prüfen und bei Bedarf bis zum 1.5.2017 zu korrigieren oder zu ergänzen.

Was überprüfen oder korrigieren? 
Prüfen sollten Sie insbesondere den Einkommensbetrag, den persönlichen Freibetrag und die korrekte Berechnung der Steuerprogression. Außerdem können Sie bestimmte berufsbezogene Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden, z.B. Reisekosten, Tagespauschalen.

Wer mehr als 75 % seines Jahreseinkommens in Dänemark verdient hat, kann als Grenzgänger versteuert werden und auf diese Weise sogar private Ausgaben wie z.B. Schuldzinsen, deutsche SV-Beiträge oder Unterhaltsbeiträge steuermindernd geltend machen. Hierfür ist ein gesonderter Antrag erforderlich.

Steuerrückzahlung oder Steuernachzahlung?
Ergibt sich aus dem Steuerbescheid ein Guthaben, so wird der Betrag auf Ihr dänisches Nem- Konto ausbezahlt. Eine andere Form der Auszahlung ist nicht möglich.

Ergibt sich eine Steuernachzahlung, müssen Sie diese mit Zinsen begleichen. Reststeuern über den genannten Betrag werden in drei Raten im August, September und Oktober 2017 fällig.

Bezahlen Sie Steuerschuld aus dem Einkommensjahr 2016 zwischen dem 1.1. und dem 3.7.2017, wird die Steuerschuld mit 2% verzinst, gerechnet vom 1.1.2017 bis zum Einzahlungstag.

Bezahlen Sie die Steuerschuld erst nach dem 2.7.2017, wird ein fester Steuerzuschlag von 4% der Steuerschuld erhoben.

Sanktionen und Wiederaufnahmemöglichkeit 
Unterbleibt die Steuererklärung, wird ein Bußgeld in Höhe von 2.500 DKK erhoben.

Der endgültige Bescheid ergeht nach dem 1.5.2017. Änderungen können jedoch noch bis zum 30.4.2020 im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens geltend gemacht werden.

Besonderheit für ausländische Arbeitgeber 
Wird die Steuerschuld aus dem Einkommensjahr 2016 erst nach dem 2.7.2017 beglichen, wird die Reststeuer inkl. des Zinszuschlags bis zu einem Betrag von 19.968 DKK (2.680 EUR) in das Steuerjahr 2018 eingerechnet.

Dies kann für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitgeber problematisch sein, weil bei vorübergehenden Arbeitseinsätzen in Dänemark 2018 meist gar kein anzurechnendes dänisches Einkommen mehr erzielt wird. Wird der Steuerpflichtige erst nach Ablauf des Jahres 2018 mit einer Steuernachzahlung aus dem Jahr 2016 konfrontiert, birgt dies Konfliktpotential zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr besteht.

Wir helfen Ihnen oder Ihren Arbeitnehmern gerne bei der Steuererklärung 2017.

Veröffentlicht am 27. April 2017