Interessenkonflikt bei Vorstand und Geschäftsführung

Liegt ein Interessenkonflikt zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft oder einem Vorstandsmitglied und der Gesellschaft vor, darf die betroffene Person nicht an der Behandlung der Frage teilnehmen. Dies ergibt sich direkt aus § 131 des dänischen Gesellschaftsgesetzes.

Ein Interessenkonflikt liegt nach dem Gesetz vor, wenn es um Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Betroffenen selbst oder Klagen gegen den Betroffenen geht. Außerdem liegt ein Interessenkonflikt vor, wenn es um eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und einem Dritten geht oder um Klagen gegen einen Dritten, an denen das betroffene Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer ein wesentliches Interesse hat, das dem Interesse der Gesellschaft widerspricht. Als wesentliches Interesse werden u.a. familiäre Beziehungen und andere enge Beziehungen zum Dritten betrachtet.

Liegt ein Risiko für einen Interessenkonflikt vor, verbietet das dänische Gesellschaftsgesetz dem Betroffenen nicht nur, am Beschluss über die Frage teilzunehmen, sondern auch, überhaupt an der Behandlung der Frage teilzunehmen.

Kann ein Vorstand oder Aufsichtsrat wegen Befangenheit keine Entscheidung treffen, geht man davon aus, dass die Entscheidung auf der Jahreshauptversammlung getroffen werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung nicht offensichtlich darauf abzielt, bestimmten Gesellschaftern oder anderen einen übermäßigen Vorteil auf Kosten anderer Gesellschafter oder der Gesellschaft zu verschaffen.

Eine Gesellschaft sollte deshalb auf potenzielle Interessenkonflikte aufmerksam sein, weil diese dazu führen können, dass ein Vorstand oder eine Geschäftsführung nicht mehr entscheidungsfähig ist. Häufige Konflikte können dazu führen, dass ein befangenes Vorstandsmitglied zurücktreten muss.

April 2018