Insolvenz am Bau – Folge für Subunternehmer?
Trotz eines historischen Baubooms in Dänemark hat eine rekordhohe Anzahl von Bauunternehmen im Jahr 2018 Insolvenz angemeldet. Was bedeutet das für Subunternehmer?
Erhöhte Konkurrenz, Preisanstiege und mangelnde Projektsteuerung können Gründe dafür sein, weshalb es Bauunternehmern so schlecht geht.
Wird ein Bauunternehmen zahlungsunfähig, müssen jegliche Bauarbeiten umgehend gestoppt werden. Bevor nicht geklärt ist, ob das Bauvorhaben fertiggestellt werden soll oder nicht, dürfen vorerst keine weiteren Arbeiten auf den betroffenen Baustellen verrichtet werden.
Der Insolvenzverwalter beschließt, ob die Insolvenzmasse in den Vertrag eintritt und das Bauvorhaben fertigstellt oder nicht.
Wenn der Insolvenzverwalter beschließt, den Bauvertrag zu übernehmen, tritt die Insolvenzmasse in alle Rechte und Pflichten des insolventen Bauunternehmens ein. In diesem Fall hat der Subunternehmer Anspruch auf Bezahlung sowohl für bereits geleistete Arbeiten, als auch für Leistungen, die nach dem Insolvenztag erbracht wurden.
Tritt der Insolvenzverwalter jedoch nicht in den Vertrag ein, gilt der Bauvertrag als aufgehoben, und der Subunternehmer muss die Baustelle räumen. In diesem Fall muss der Subunternehmer seine Forderung (Verlust) berechnen und zur Insolvenztabelle anmelden. Die Aussicht auf Geld ist in der Regel jedoch sehr gering.
Für den Subunternehmer kann es weitreichende Konsequenzen haben, wenn der Bauunternehmer Insolvenz anmeldet. Daher empfiehlt es sich, dass der Subunternehmer bereits bei Vertragsschluss vom Bauunternehmer eine Sicherheitsleistung verlangt – dies ist auch Ausgangspunkt des neuen AB 18 § 10. Alternativ kann der Subunternehmer versuchen, Vorauszahlungen für seine Arbeit zu verlangen. Nach AB 18 § 36, 1 hat der Subunternehmer zudem zweimal pro Monat Anspruch auf Bezahlung, um seine Liquidität zu verbessern.