Homeoffice als steuerliche Betriebsstätte bei ausländischen Unternehmen?

Lesen Sie hier, welche Regelungen für Betriebsstätten und Bauprojektleiter in Verbindung mit Homeoffice gelten.

Folgendes Szenario: Ein ausländischer Bauprojektleiter wohnt in Dänemark. Von Dänemark aus betreut er unterschiedliche dänische Bauprojekte und versucht neue Projekte zu akquirieren.

Der ausländische Arbeitgeber führte bereits einige Bauprojekte in Dänemark durch, die für sich genommen nicht immer eine steuerliche Betriebsstätte begründet hatten.

Der ausländische Mitarbeiter hat nun einen Wohnsitz in Dänemark und betreut von dort aus neue Bauprojekte u.a. in Dänemark. Er versucht ferner durch Kontaktaufnahme zu verschiedenen Bauherren neue Bauprojekte in Dänemark zu gewinnen. Sein Arbeitgeber verfügt über keine eigenen Räumlichkeiten in Dänemark. Der Mitarbeiter arbeitet von seinem dänischen Wohnort aus, besucht Kunden oder arbeitet auf Baustellen in Skandinavien.

Im Rahmen einer bindenden Anfrage sollte geklärt werden, inwieweit die Homeofficetätigkeit eine steuerliche Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens begründet.

Zum Anfragezeitpunkt existierten im vorliegenden Fall keine Bauprojekte in Dänemark, die für sich eine steuerliche Betriebstätte des ausländischen Unternehmens begründet hatten. Das Finanzamt bejahte durch die Tätigkeit im Homeoffice, dass das Unternehmen über eine feste Geschäftseinrichtung in Dänemark verfügte, von wo aus die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Die von dort ausgeführte Tätigkeit war auch nach Auffassung des Finanzamts für das Unternehmen so wesentlich und bedeutsam, dass diese nicht nur von helfendem oder vorbereitendem Charakter sei.

Im Ergebnis muss der ausländische Unternehmer nun eine jährliche Gewinnversteuerung in Dänemark vornehmen und eine entsprechende Freistellung im Sitzstaat vornehmen, um eine Doppelbesteuerung der Einkünfte zu vermeiden.