Haftung für Baumängel – neue Regeln

Deutsche Bauunternehmen, die in Dänemark Bauleistungen erbringen, sollten die neuen Gewährleistungsfristen kennen. In der Praxis unterliegen die meisten Bauverträge in Dänemark den allgemeinen Standardbedingungen der AB 18. Diese sehen neue Regelungen vor, die darüber hinaus durch die allgemeinen Verjährungsvorschriften ergänzt werden.

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Liegt bei der Abnahme der Bauleistung ein Mangel vor, hat der Bauherr das Recht, den Bauunternehmer innerhalb eines gewissen Zeitraumes wegen Mängelbeseitigung in Anspruch zu nehmen. Der Bauunternehmer ist im Rahmen der Gewährleistungs- und Verjährungsregeln zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Bauherr grundsätzlich bis zu fünf Jahre nach der Bauabnahme gegenüber dem Bauunternehmer geltend machen.

Stellt der Bauherr einen Mangel fest, hat er diesen dem Bauunternehmer innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich anzuzeigen. Diese relative Gewährleistungsfrist beginnt auch zu laufen, wenn der Bauherr den Mangel hätte feststellen müssen.

Früher war umstritten, welche Pflichten der Bauunternehmer hat, sofern derselbe Mangel trotz Nachbesserung erneut auftritt. Dieser Fall des sogenannten „wiederaufgetretenen Mangels“ ist nun in AB 18 ausdrücklich geregelt.

Nimmt der Bauunternehmer Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vor, beginnt die fünfjährige Gewährleistungspflicht nach Abschluss der Nachbesserung neu zu laufen, längstens jedoch für weitere 3 Jahre nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Damit gilt für den Fall des wiederauftretenden Mangels eine absolute Gewährleistungsfrist von acht Jahren nach der Bauabnahme.

Betrifft die Schlechterfüllung Inventar oder bewegliche Gegenstände, die nicht maßgefertigt oder fest eingebaut sind, gilt für das Mängelbeseitigungsrecht eine kürzere Frist: In diesem Fall muss der Bauherr den Mangel innerhalb von zwei Jahren nach der Bauabnahme anzeigen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Bauunternehmer nicht mehr in die Verantwortung gezogen werden.

Neben dem Gewährungsrecht nach AB 18 gelten auch die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Hiernach erlischt der Anspruch des Bauherrn auf eine Mängelbeseitigung drei Jahre nachdem er Kenntnis vom Baumangel erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen. Somit kann, obwohl die absolute Gewährleistungsfrist von regelmäßig fünf Jahren nach Bauabnahme noch nicht abgelaufen ist, der Anspruch des Bauherren auf Nachbesserung bereits wegen Verjährung ausgeschlossen sein.

Liegt Uneinigkeiten im Hinblick auf Mängeln im Baurecht vor, ist es daher wichtig, dass die Vertragsparteien Kenntnis von den neuen Gewährleistungsregeln sowie deren Zusammenspiel mit den allgemeinen Verjährungsvorschriften haben.


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