Haftung der Geschäftsleitung im dänischen Recht

ARBEITSRECHT: In der dänischen Presse wird oft von Fällen berichtet, in denen die Geschäftsleitung für einen Sachverhalt haften muss. Die meisten Fälle handeln von der Erhebung eines Schadensersatzanspruches gegen die Geschäftsleitung und sind häufig indirekte Folgen der Finanzkrise.

Die Frage der Haftung der Geschäftsleitung stellt sich oft, wenn der Vertragspartner einer Partei zahlungsunfähig ist und die Partei dadurch einen Verlust erlitten hat. Bei der Partei kann es sich um eine Bank oder einen Lieferanten handeln, bei der bzw. dem eine Forderung wegen einer Lieferung oder eines Darlehens aussteht, oder um Aktionäre, die Schadensersatzanspruch erheben, weil ihre Aktien wertlos geworden sind. Vor allem in Zusammenhang mit Amagerbanken, Roskilde Bank, EBH Bank, Capinordic Bank und OW Bunker ist in den Medien von derartigen Fällen berichtet worden.

Es gibt noch eine andere Gruppe von Fällen, in denen kein Insolvenzverfahren vorliegt, aber in denen die Aktionäre oder andere Beteiligten der Überzeugung sind, dass die betreffende Geschäftsleitung unverantwortlich – oder gar gesetzeswidrig – gehandelt und damit dem Fonds Verluste zugeführt hat. Diese Situation ist etwa in Verbindung mit dem Wonderful Copenhagen-Fonds eingetreten: Der Aufsichtsrat hatte mit Geld aus dem Fonds Defizite seiner Tochtergesellschaften ausgeglichen, um ein Insolvenzverfahren nach dem Melodi Grand Prix 2014 zu umgehen. Das Gewerbeamt hat einen Schadensersatzanspruch von DKK 46 Mio. erhoben.

Obwohl es sich hier um außergewöhnliche Dimensionen handelt, die weit vom üblichen Unternehmensbetrieb entfernt liegen, kann mit Recht die Frage aufgeworfen werden, wie man als Geschäftsleitung die Erhebung derartiger Schadensersatzansprüchen vermeidet.

Die Geschäftsleitung muss dafür sorgen, dass sie über korrekte und aktuelle Informationen über den Betrieb und dessen Status verfügt. Nur so ist es möglich, ein angemessenes Urteil über die Situation des Betriebes zu fällen.

Wenn die Geschäftsleitung zu dem Schluss kommt, dass das betreffende Unternehmen nicht weiterbetrieben werden kann, ohne den Gläubigern Verluste zuzufügen, muss die Zusammenarbeit eingestellt werden. Kommt die Geschäftsleitung hingegen zu dem Schluss, dass das Unternehmen wirtschaftlich gut aufgestellt ist, so ist die Gefahr für eine mögliche Erhebung von Schadensersatzansprüchen begrenzt, vorausgesetzt, die Beurteilung beruht nicht auf falschen Tatsachen.

September 2016