Gilt die Vermietung von Baumaschinen als Bauleistung?

UMSATZSTEUER: Mit Wirkung zum 01.01.2017 hat die EU-Durchführungs-VO 1042/2013 vom 7. Okt. 2013 (MwStDVO) eine EU-einheitliche Definition der grundstücksbezogenen Leistung eingeführt, die unmittelbare Wirkung auf das nationale Umsatzsteuerrecht entfaltet.

Die Vermietung von Baustellenausrüstung ist grundsätzlich am Ort der Betriebsstätte des Mieters zu versteuern. Mietet also ein deutsches Unternehmen eine Baumaschine, muss hierüber eine Netto-Rechnung mit Hinweis auf Reverse Charge und Angabe der deutschen (und dänischen, wenn vorhanden) UST-ID-Nr. des Mieters ausgestellt werden.   

Seitens der dänischen Baustellenausrüster ist allerdings eine Tendenz zu beobachten, derartige Rechnungen generell mit dänischer Umsatzsteuer auszuweisen, sobald das mietende Unternehmen über eine dänische Steuernummer verfügt. Da die Vorsteuer jedoch nur dann im Rahmen der Umsatzsteueranmeldung zum Abzug gebracht werden darf, wenn diese auch zurecht erhoben wurde, empfiehlt es sich, derartige Rechnungen eingehend zu prüfen.

Der Ausweis dänischer Mehrwertsteuer auf der Rechnung ist nur dann korrekt, wenn die Vermietung von Baustellenausrüstung selbst als Bauleistung (grundstücksbezogene Leistung) anzusehen ist. Hier stellt nun der neue Art. 31b MwStDVO klar, dass die Vermietung von Baugeräten nur dann als grundstücksbezogene Leistung anzusehen ist, wenn der Vermieter auch für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Stellt der Vermieter neben der Ausrüstung auch Bedienpersonal zur Verfügung, wird dies vermutet, was jedoch durch jegliche sachdienliche Fakten widerlegt werden kann.

Hinweis: Wird eine Bauleistung von einem ausländischen Unternehmen erbracht, muss dieses immer eine Reverse-Charge-Rechnung ausstellen. 

Gerne sind wir Ihnen bei der Überprüfung von Rechnungen behilflich - da der Handel mit Dienstleistungen über die Landesgrenzen hinweg eines der kompliziertesten Bereiche des Umsatzsteuerrechts ist.


Veröffentlicht im Juli 2017