Gerichtsstandsvereinbarungen in Dänemark

GERICHTSSTANDVEREINBARUNGEN: Wer einen Gerichtsstand vereinbaren möchte, muss gewisse Voraussetzungen erfüllen. In einem Urteil vom 29. April 2016 hat das See- und Handelsgericht Kopenhagen zur Frage des Gerichtsstandes Stellung genommen. Anlass war ein Beförderungsvertrag zwischen einem deutschen und einem dänischen Unternehmen.

Für die Gültigkeit einer Gerichtsstandsklausel fordert das dänische Recht Eindeutigkeit. Eine Gerichtsstandsklausel kann schriftlich oder der Praxis der Parteien beziehungsweise internationaler Handelsbräuche entsprechend vereinbart werden (siehe hierzu die Brüssel-I-Verordnung).

In dem vorliegenden Fall verwies eine Buchung auf die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen in der neusten Fassung mit dem Gerichtsstand Hamburg. Auf der Rückseite der „Bill of Ladings“ wurde hingegen auf die ABG des dänischen Unternehmens aufmerksam gemacht, die eine Klausel enthielten, die den Gerichtsstand beim See- und Handelsgericht Kopenhagen festlegte.

Das See- und Handelsgericht ging davon aus, dass das deutsche Unternehmen die „Bill of Ladings“ erhalten hatte. Die Bedingungen waren darüber hinaus auf der Rückseite des Annahmescheins vom dänischen Unternehmen abgedruckt. 

Entscheidend war, dass zwischen den Parteien eine dauerhafte, feste Zusammenarbeit bestand, weshalb anzunehmen war, dass das deutsche Unternehmen von den AGB des dänischen Unternehmens auf der Rückseite Kenntnis hatte. Aus diesem Grund wurde der auf der Buchung angegebene Gerichtsstand als ungültig erachtet. Über den Gerichtsstand Hamburg war keine ausreichende Vereinbarung getroffen worden.

Die Angelegenheit zeigt, dass man nicht einseitig von alter Praxis abweichen kann und stets darauf geachtet werden muss, präzise Vereinbarungen zu treffen.

September 2016