Feste Ausgaben – die Regelung für eine Kompensation steht jetzt fest.

Zuletzt am 3. April 2020 aktualisiert.

Unternehmen, die mehr als 40% ihres Umsatzes aufgrund der Covid-19- Epidemie verlieren, können für den Zeitraum vom 9. März bis zum 8. Juni 2020 einen Zuschuss zur Deckung ihrer festen Ausgaben beantragen. Je größer der Umsatzeinbruch, desto größer der Zuschuss. 

Die Regelung über die Zuschüsse zur Deckung fester Ausgaben richtet sich an die von der Covid-19 Krise am stärksten getroffenen Unternehmen: Diejenigen, die im Zeitraum vom 9.März bis zum 8.Juni zwischen 40% und 100% ihres Umsatzes verlieren.

Wer kann den Zuschuss beantragen?

Unternehmen, die im Zeitraum zwischen dem 9.3. und dem 8.6. 2020 aufgrund des Covid-19-Ausbruches einen Umsatzeinbruch von über 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, in Ausnahmefällen auch im Vergleich zu späteren Zeiträumen, erleiden, sind grundsätzlich dazu berechtigt den Zuschuss zu beantragen. Das Unternehmen ist auch dann zur Kostendeckung berechtigt, wenn es dem Unternehmen gelingen sollte,Teile des verlorenen Umsatzes bis zum Ende des Jahres hin wieder aufzuholen.

Wie groß ist der Zuschuss?

Der Zuschuss deckt folgenden Anteil der Ausgaben ab:

  • 100 %, wenn dem Unternehmen durch Rechtsverordnungen o.ä. die Schließung auferlegt wurde und kein Umsatz erzielt wurde. Restaurants, die geschlossen sind, aber Take-Away-Essen verkaufen oder Einzelhandelsgeschäfte, die weiterhin Warenverkäufe über das Internet durchführen, sind somit nicht zu einer Kompensation in Höhe von 100% berechtigt.
  • 80 % bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 80 %.
  • 50 % bei einem Umsatzeinbruch von 60 – 80 %.
  • 25 % bei einem Umsatzeinbruch von 40 – 60 %.

Obergrenze

Der maximale Kompensationsbetrag beläuft sich auf 60 Millionen Kronen pro Unternehmen. In Konzernen, die mehrere Gesellschaften umfassen, gilt diese Obergrenze jeweils pro Gesellschaft. In diesem Fall muss jede einzelne Gesellschaft einen gesonderten Antrag stellen. Die Kompensation kann nicht beantragt werden, wenn die festen Ausgaben im entsprechenden Zeitraum weniger als 25.000 Kronen ausmachen.

Welche Ausgaben?

Der Begriff, "Feste Ausgaben", beinhaltet u.a. folgende Ausgaben:

  1. Mietkosten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten
  2. Weitere Miet- und Leasingkosten
  3. Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen
  4. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
  5. Grundsteuern
  6. Softwarelizenzen
  7. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  8. Zinsen und Gebühren
  9. Abschreibungen für das materielle und immaterielle Anlagevermögen
  10. Wertberichtigungen für leichtverderbliche Güter und tiefgefrorenes Frischfleisch.

Ausgaben, die NICHT zurückerstattet werden, sind u.a. die für.:

  1. Wareneinkauf (Warenverbrauch)
  2. Lohnkosten (werden stattdessen mit der Regelung für Lohnkompensation zurückerstattet)
  3. Verkaufs- und Marketingausgaben
  4. Frachtkosten
  5. Forderungsverluste
  6. Tilgung von Schulden
  7. Anschaffung von Anlagevermögen
  8. Renovierung von Anlagevermögensgegenständen
  9. Rückstellungen und Wertberichtigungen
  10. Einkommensteuer

Dokumentation

Im Rahmen der Antragstellung muss eine eidesstattliche Erklärung über den erwarteten Umsatzeinbruch abgegeben werden.

Der Antrag muss außerdem eine Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder eines Steuerberaters über den Umsatz im Vergleichszeitraum, und ferner über die Höhe der festen Ausgaben des Unternehmens im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 - oder, in Ausnahmefällen, während eines späteren Zeitraumes - enthalten

Wenn dem Kompensationsantrag entsprochen wird, werden 80 % der Beratungskosten des Wirtschaftsprüfers zurückerstattet. Es können jedoch höchstens  16.000 Kronen, was der Höhe eines Wirtschaftsprüferhonorars von 20.000 Kronen exkl. MwSt. entspricht, zurückerstattet werden.

Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums muss eine Aufstellung des tatsächlichen Umsatzrückgangs und der tatsächlichen Ausgaben eingereicht werden. Zeigt es sich in diesem Zusammenhang, dass das Unternehmen einen zu geringen Kompensationsbetrag erhalten hat, wird ein zusätzlicher Betrag ausgezahlt. Sollte ein Unternehmen wiederrum einen zu hohen Kompensationsbetrag erhalten haben, muss der überschüssige Betrag zurückgezahlt werden.

Die Kosten für den Wirtschaftsprüfer werden anschließend mit 80 % zurückerstattet, wenn die Bedingungen für die Kompensationsregelung erfüllt wurden. Andernfalls werden ausgezahlte Zuschüsse zurückgehalten.

Wir können Ihnen helfen

Bei BDO haben wir den Überblick über die geltenden Vorschriften. Wir können daher sowohl Fragen beantworten als auch bei der Erstellung des Antrags und weiterer Erklärungen behilflich sein.


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