Erster Schritt der Umsatzsteuerreform 2020
Die EU ändert die Mehrwertsteuerregelungen mit einem Aktionsplan zum 1.1.2020. Im Aktionsplan sind als Sofortmaßnahme die Quickfixes enthalten.
Die EU plant eine ganzheitliche Reform der Mehrwertsteuer. Als Sofortmaßnahme werden die sog. Quick Fixes in die nationalen Regelungen umgesetzt. Was beinhalten diese?
1. Konsignationslager
Konsignationslager sind Lager, die sich im selben Staat des Warenabnehmers befinden. Die Ware in diesem Lager bleibt solange im Eigentum des Lieferanten aus einem anderen EU Staat, bis der Abnehmer die Ware entnimmt. Dank der Neuregelung wird der Lieferant von einer Registrierungspflicht im Bestimmungsland der Ware befreit. Bisher musste ein Lieferant aus Deutschand, der eine Ware in ein dänisches Konsignationslager lieferte, sich in Dänemark registrieren, im Bestimmungsland einen EU-Erwerb anmelden und die inländischen Abverkäufe mit dänischer Umsatzsteuer abrechnen. Nach der Änderung kann diese Lieferung als innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung behandelt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Die Ware gelangt von einem Lieferanten in einem Mitgliedstaat in ein Lager in einem anderen Mitgliedsstaat
- Der Lieferant ist in diesem Staat weder ansässig noch unterhält er dort eine Betriebstätte
- Dem Lieferanten ist die Umsatzsteuernummer des Abnehmers bei Lieferbeginn bekannt
- Der Lieferant und der Abnehmer haben ein jeweils eigenen Register
- Die Waren müssen innerhalb von 12 Monaten nach Einlagerung an den Abnehmer geliefert worden sein
Hiermit wird eine ab 1.1.2020 geltende EU-einheitliche Regelung zur Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Waren in ein Auslieferungslager in einen anderen Mitgliedstaat umgesetzt. Der Vorteil dabei ist der Wegfall der Registrierungspflicht im Bestimmungsland. Der Nachteil ist der formelle Aufwand auf beiden Seiten, der mit der Lagerbestandsaufzeichnung verbunden ist.
2. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Hier werden die Voraussetzungen für die innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft. Gibt der Lieferant keine oder eine unvollständige Zusammenfassende Meldung ab, wird ihm die Steuerfreiheit versagt.
3. Reihengeschäfte
Darunter ist der Sachverhalt zu verstehen, dass eine Ware durch mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen von Gegenständen mehrmals verkauft wird, wobei dieselben Gegenstände aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der Reihe versendet oder befördert werden und somit nur eine innergemeinschaftliche Beförderung bewirken. Bisher uneinheitlich geregelt wurde die Frage, welchem der Lieferer die Warenbewegung zuzuordnen ist. Nun wird dies grundsätzlich an die Transportverantwortung geknüpft. Dem Lieferanten, der die Transportverantwortung trägt, wird die Steuerbefreiung zugerechnet. Es wird nun erstmals auch der Begriff des Zwischenhändlers eingeführt. Dieser ist Lieferer innerhalb der Reihe mit Ausnahme des ersten Lieferers, der die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert. Befördert der Zwischenhändler, so ist die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sein denn er tritt nachweislich als Lieferant auf.
Wenn zu Beginn der Beförderung/Versendung der Zwischenhändler die USt-IdNr. des Abgangsstaates verwendet, ist das Wahlrecht ausgeübt und der Lieferung des Zwischenhändlers die Warenbewegung zuzurechnen. Der Zwischenhändler muss in diesem Fall die Umsatzsteuernummer aktiv verwenden. Mit der Neuregelung wird Rechtssicherheit geschaffen, da einheitlich auf die Transportveranlassung bzw. Verwendung der Umsatzsteuernummer abgestellt wird.