Erneutes Umsatzsteuerdarlehen möglich

Erneutes Umsatzsteuerdarlehen möglich – Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können ab dem 17. November bis zum 18. Dezember 2020 ein zinsfreies Darlehen beantragen, das in der Höhe der im 4. Quartal 2019 oder 2. Halbjahr 2019 gemeldeten und bezahlten Umsatzsteuer entspricht.

Jedes umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, das einen Jahresumsatz in Dänemark von bis zu 50 Millionen DKK hat und dänische Umsatzsteuer viertel- oder halbjährlich abrechnet, kann einen Antrag auf ein Umsatzsteuerdarlehen. 

Die Antragstellung ist noch an weitere Voraussetzungen gekoppelt: 

  • Das Unternehmen hat noch kein aktives Umsatzsteuersteuerdarlehen bekommen  
  • Das Unternehmen  befindet sich nicht im Insolvenzverfahren o.a.  
  • Das Unternehmen hat keine vorläufigen Umsatzsteuerfestsetzungen erhalten, die noch nicht von einer eigen Umsatzsteueranmeldung ersetzt wurden 
  • Das Unternehmen wurde bisher noch nicht zu einer Sicherheitsleistung im Rahmen des dänischen Forderungserhebungsgesetzes verpflichtet. 
  • Das Unternehmen hat im Zeitraum vom 27.10. bis zum 18.12.2020 nicht 50% oder mehr seiner Eigentümer gewechselt 
  • Im Kreise des antragstellenden Unternehmens ist keine Person, die in den letzten 10 Jahren wegen Steuer- oder Abgabenhinterziehung verurteilt wurde und:
  1. Eigentümer des Unternehmens ist 
  2. Das Unternehmen tatsächlich betreibt 
  3. Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vorstandes ist 
  4. Filialleiter im Unternehmen ist 

Wichtig ist, dass diese Voraussetzungen für die Dauer der gesamten Darlehenslaufzeit erfüllt sein müssen. 

Entfällt eine Bedingung, beispielsweise wenn das Unternehmen eine vorläufige Festsetzung erhält, muss das Darlehen sofort zurückgezahlt werden. Wenn das Unternehmen geschlossen wird, ist der Betrag innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. 

Sobald der Darlehensantrag genehmigt wurde, bekommt das Unternehmen diesen Betrag auf das angemeldete Empfängerkonto ausgezahlt. Sofern das Unternehmen bestehende Umsatzsteuerverbindlichkeiten hat, wird das Darlehen zur Tilgung der offenen Steuerschulden herangezogen. Dadurch spart das Unternehmen Zinsen auf die fällige Steuerschuld. 

Die Rückzahlung des Darlehens hat bis zum 1.11.2021 zu erfolgen. Diese Frist gilt auch für die Umsatzsteuerdarlehen, die bereits im Rahmen der ersten Hilfsmaßnahme im Frühjahr 2020 (bis 15. Juni 2020) antragstellenden Unternehmen eingeräumt wurden.