Eigentumsvorbehalt in Dänemark – was hält, was hält nicht?

INSOLVENZRECHT: Ein Eigentumsvorbehalt, den ein Verkäufer im Falle der Insolvenz des dänischen Kunden geltend machen will, unterliegt den Regeln des dänischen Rechts - egal was vereinbart wurde.

Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts in einem dänischen Insolvenzverfahren ist oft problematisch. Ein Eigentumsvorbehalt kann nur anerkannt werden, wenn er zwischen Käufer und Verkäufer VOR Übergabe der Ware vereinbart wurde.

Ein Eigentumsvorbehalt ist vereinbart, wenn dies aus dem unterzeichneten Kaufvertrag hervorgeht. Er ist auch vereinbart, wenn er aus den AGB des Verkäufers hervorgeht, die AGB wirksam einbezogen waren und der Verkäufer nachweisen kann, dass der Käufer von den AGB Kenntnis hatte.

Ist die Ware zum Weiterverkauf bestimmt oder wird sie umgewandelt oder in andere Produkte des Käufers eingebaut, kann der Eigentumsvorbehalt nur erhalten bleiben, wenn die speziellen Bedingungen des Konsignationsverkaufs erfüllt sind.

Konsignation bedeutet das Recht zum Weiterverkauf. Die Konsignationsbedingungen erfordern zum einen, dass es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Weiterverkauf durch den Käufer oder der Umwandlung/dem Einbau der gekauften Waren und der Zahlung an den Verkäufer gibt, und zweitens, dass der Verkäufer regelmäßig eine physische Kontrolle durchgeführt hat, z.B. durch Inventar im Warenlager.

Einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt wie in Deutschland kennt das dänische Recht nicht. Diese Formen des Eigentumsvorbehalts werden in einem dänischen Insolvenzverfahren auch nicht anerkannt.

Ein Eigentumsvorbehalt an PKW und anderen Fahrzeugen ist nur dann gültig, wenn er in einem Register eingetragen ist.

Wird der Eigentumsvorbehalt vom Insolvenzverwalter nicht anerkannt, fällt die Ware in die Insolvenzmasse und der Verkäufer kann seine Forderung nur als nicht bevorrechtigte Forderung/Masseforderung anmelden.

Deutsche Warenlieferanten sollten daher überprüfen, ob ihre Eigentumsvorbehaltsklauseln auch in Dänemark Bestand haben und gegebenenfalls andere Formen der Kreditsicherung wählen, z.B. Warenkreditversicherung, Kreditlimits etc.