Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise

Neue Verschärfungen der Verrechnungspreisvorschriften in Dänemark ab dem Geschäftsjahr 2021 führen zu ungewollten Zuschlägen für ausländische Konzerne, die sich nicht über die Pflicht zur Vorlage bewusst sind.

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06.02.2023

Die Verrechnungspreisvorschriften in Dänemark wurden mit Wirkung für Geschäftsjahre ab 2021 erheblich verschärft. Die Praxis hat gezeigt, dass ausländische Konzerne sich ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen in Dänemark oft nicht bewusst sind, obwohl die Zuschläge im Falle einer Nichtvorlage erheblich sein können. Anknüpfend an unser Webinar mit BDO Dänemark im Dezember 2022 finden Sie nachfolgend eine kurze Zusammenfassung über die neuen Verrechnungspreisdokumentationspflichten in Dänemark:

1. Verrechnungspreisdokumentation - Verpflichtung zur Einreichung

Für Geschäftsjahre ab 2021 ist ein Unternehmen verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation in Dänemark zu erstellen, wenn:

  • das Unternehmen Teil eines Konzerns ist, der 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt,
  • einen Umsatz von mehr als 250 Mio. DKK (ca. 33,6 Mio. EUR) und eine Bilanzsumme von mehr als 125 Mio. DKK (ca. 16,8 Mio. EUR) aufweist oder
  • das Unternehmen unabhängig von der Größe der Gruppe konzerninterne Transaktionen mit Unternehmen außerhalb der EU/des EWR oder in Ländern hat, mit denen Dänemark kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat.

Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Schwellenwerte auf Konzernebene bestimmt werden (nicht auf der Ebene der dänischen Konzerngesellschaft)! Selbst wenn ein multinationaler Konzern also nur eine kleine Niederlassung in Dänemark hat, die nur wenige Mitarbeiter beschäftigt, kann er bereits verpflichtet sein, eine Verrechnungspreisdokumentation einzureichen. Die dänischen Verrechnungspreisregeln verlangen (ab dem Geschäftsjahr 2021) zwingend die Vorlage von Master File und Local File.

2. Einreichungspflicht

Die Abgabefrist für die Verrechnungspreisdokumentation beträgt 60 Tage nach der Abgabefrist für die Steuererklärung. Die Verrechnungspreisdokumentation muss in zwei getrennten Dateien und in einem für einen Computer lesbaren Format auf die digitale Plattform der dänischen Steuerbehörde übermittelt werden. In separaten Dokumenten vorgelegte Anhänge müssen ebenfalls hochgeladen werden.

Falls für die angewandte Verrechnungspreismethode Benchmarking-Studien relevant sind, müssen solche erstellt und eingereicht werden.

3. Sanktionen

Regelmäßig werden im Falle der Nichteinreichung oder der Einreichung einer nicht den Inhaltsvorgaben entsprechenden Verrechnungspreisdokumentation Zuschläge wie folgt festgelegt:

250.000 DKK (ca. 33.600 EUR) pro Unternehmen und Geschäftsjahr + 10 % einer möglichen Einkommensberichtigung; darüber hinaus wird die Beweislast bei Steuerstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen umgekehrt.

In Dänemark werden im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen Zuschläge gegen Unternehmen/ Konzerngruppen verhängt, die:

  • bei der Einreichung der Steuererklärung bei den dänischen Steuerbehörden falsche oder irreführende Angaben über die Anzahl der Beschäftigten und/ oder die Höhe der Umsätze und der Vermögensbilanz des Unternehmens/ der Gruppe machen.
  • die Verrechnungspreisdokumentation nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einreichen oder die Dokumentation nach Ablauf der Frist einreichen oder eine Dokumentation einreichen, die nicht den inhaltlichen Anforderungen entspricht.

Wird eine Verrechnungspreisdokumentation nach Ablauf der Einreichungsfrist eingereicht, aber in der geforderten Qualität erstellt, kann der Zuschlag auf 125.000 DKK (ca. 16.800 EUR) reduziert werden.

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