Dokumentationspflicht für 2017
TRANSFER PRICING: Die Dokumentationspflichten für Gesellschaften bei Verrechnungspreisen (TP-Dokumentation) sind strenger geworden. Das wirkt sich erstmalig für 2017 aus.
Im Frühjahr 2016 wurde vom dänischen Gesetzgeber eine neue Transfer Pricing Verordnung (Bekendtgørelsen om dokumentation af prisfastsættelsen af kontrollerede transaktioner) erlassen.
Diese beruht auf dem Steuerkontrollgesetz und wirkt sich erstmalig auf steuerpflichtige Gesellschaften im Einkommensjahr 2017 aus.
Die von der neuen Regelung betroffenen Gesellschaften müssen eine strengere und umfassendere Dokumentation über die konzerninternen Transaktionen, Abrechnungsbedingungen und Konzernaktivitäten ausarbeiten und auf Verlangen vorlegen. Die Vorschrift gilt ab dem Kalenderjahr 2017 und ist zum Zeitpunkt der Steuererklärung für 2017, dem 30. Juni 2018, fertigzustellen.
Fordert das Finanzamt zur Abgabe der vorgeschriebenen Dokumentation auf, hat das steuerpflichtige Unternehmen 60 Tage Zeit, die gesamten Unterlagen zu übermitteln. Sofern die TP Dokumentation nicht rechtzeitig oder nicht zufriedenstellend eingereicht wird, verhängt das Finanzamt ein Bußgeld von bis zu 250.000 DKK. Das Bußgeld kann halbiert werden, wenn die Dokumentation nachträglich eingereicht und als ausreichend bewertet wird. Auf der anderen Seite kann das Bußgeld auch um 10% der Einkommensregulierung, infolge falscher Verrechnungsreise, erhöht werden. Dies geschieht, wenn die Dokumentation als unzureichend bewertet wird.
Gegenüber der bisher geltenden TP Richtlinie wurde die neue Richtlinie um weitere Elemente ergänzt.
Das betroffene Unternehmen muss eine Dokumentation (Masterfile) über den gesamten Konzern ausarbeiten, die u.a. die wertschöpfenden Faktoren, die Finanzierungsquellen und die wesentlichen Versorgungsketten für die 5 größten Produkte oder Dienstleistungen beinhaltet. Ferner sollen auch die Servicevereinbarungen mit den verbundenen Unternehmenseinheiten aufgelistet werden. Dies sind nur einige der Punkte, die im Masterfile enthalten sein sollen. Für deutsche Muttergesellschaften sollte die entsprechende Reglung zur Art und zum Umfang des Masterfiles entsprechend lauten.
Neben dem sog. Masterfile ist auch ein Local file zu erstellen, welcher auf das nationale Unternehmen (in Dänemark) bezogene Daten enthalten soll. Dies sind u.a. eine Beschreibung der Leistungsstruktur des Unternehmens, ein lokales Organisationsdiagramm, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Aktivität und der Unternehmensstrategie, eventuelle Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen, Nennung maßgeblicher Konkurrenten, eine detaillierte Beschreibung der internen kontrollierten Transaktionen mit verbundenen Gesellschaften oder Unternehmenseinheiten.
Laut Gesetz umfasst der Local File insgesamt 20 umfassende Punkte, die o.g. sind nur eine Auswahl.
Ausnahme für kleinere Unternehmen
Für kleinere Unternehmen ist der Umfang der Dokumentationspflicht jedoch beschränkt. Umfasst sind die Darstellung der Preise und Bedingungen der kontrollierten Transaktionen mit verbundenen Unternehmen oder Unternehmenseinheiten, die außerhalb der EU, Norwegen, Liechtenstein und Island liegen.
Als ein kleines Unternehmen wird jeder Steuerpflichtige angesehen, der zusammen mit den verbundenen Unternehmen unter 250 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt und entweder die gesamte Konzernbilanzsumme geringer als 16.700.000 Euro ist oder der gesamte Konzernumsatz unter 33.557.046 Euro liegt.
Country to Country Report – Anzeigepflicht für Konzerngesellschaften
Neben dieser verschärften Dokumentationspflicht für in Dänemark aktiven Konzerngesellschaften oder verbundenen Unternehmenseinheiten sei an dieser Stelle noch auf den Country to Country Report hinzuweisen. Ein solcher Country to Country Report ist von internationalen Konzerngesellschaften einzureichen, deren gesamter Umsatz mehr als 5,6 Milliarden DKK beträgt (751 Millionen Euro).
Der Country to Country Report ist bei der nationalen Steuerverwaltung einzureichen und beinhaltet Auskünfte über Umsätze, Gewinne, abgeführte Steuern, Anzahl Mitarbeiter etc., die nach Konzerneinheit und Jurisdiktion aufzugliedern sind.
Eine in Dänemark ansässige Konzerngesellschaft, die nicht auch Muttergesellschaft des Konzerns ist, muss zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, für das der Country to Country Report abzugeben ist, gegenüber der dänischen Finanzbehörde anzeigen, dass sie zu einem Konzern gehört, der von der Einreichungspflicht erfasst ist. Der Konzern muss des Weiteren mitteilen, welche Konzerngesellschaft in welchem Staat den Country to Country Report einreicht. Auch das Unterlassen dieser Meldepflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
April 2018