Die dänische Konkursquarantäne kurz erklärt

INSOLVENZRECHT: Lange hatte die Konkurseröffnung keine direkten Konsequenzen für den weiteren Unternehmensbetrieb der Leitung der Gesellschaft. Dies hat sich zum 1. Januar 2014 geändert. Seitdem gibt es in Dänemark die Konkursquarantäne.

Für betrügerischen Bankrott waren die Bedingungen in Dänemark lange Jahre gut. Durch die Einführung der Regeln zur Konkursquarantäne am 1. Januar 2014 wurde dem in gewissem Umfang ein Ende gesetzt. Dies geschah infolge der Regeln zu Konkursquarantäne, die auch andere Umstände als betrügerischen Bankrott umfassen, darunter die Nichteinhaltung des Buchführungsgesetzes und die mangelnde Bereitstellung der für Kapitalgesellschaften erforderlichen Kapitalressourcen durch die Leitung. 

Die Regeln zur Konkursquarantäne verschärfen somit die Anforderungen an das, was man sich als Repräsentant der Leitung (Direktor und/oder Vorstand) ungestraft erlauben kann. Die Leitung der Gesellschaft kann nicht einfach zusehen, sondern muss die Aktivitäten der Gesellschaft einstellen, wenn sie erkannt haben müsste, dass der weitere Betrieb für Gläubiger und Zusammenarbeitspartner zu weiteren Verlusten führt. Um nicht unter Konkursquarantäne gestellt zu werden, muss die Leitung bei Betriebseinstellung außerdem alle Prüfpfade sichern. 

Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten wird normalerweise eine 3-jährige Konkursquarantäne verhängt. Konkursquarantäne ist für die Leitung der Gesellschaft gleichbedeutend damit, dass sie im Quarantänezeitraum keine leitende Funktion in einer Kapitalgesellschaft haben kann. Konkursquarantänen werden jedoch entgegen dem von vielen Seiten geäußerten Wunsch nicht veröffentlicht. Dennoch bedeutet die Konkursquarantäne normalerweise eine 3-jährige Unterbrechung der Geschäftskarriere. Die Konkursquarantäneregeln gelten nur für die Leitung dänischer Gesellschaften, jedoch unabhängig von der Nationalität der Leitung.


Veröffentlicht im Oktober 2017