Besteuerung von Betriebsstätten in Dänemark
STEUERRECHT: Eine neue rechtsverbindliche Antwort von SKAT behandelt die strenge Besteuerungspraxis für ausländische Betriebsstätten in Dänemark. Deutsche Unternehmen werden möglicherweise begrenzt steuerpflichtig.
Die gesetzliche Grundlage für eine Betriebsstätte ist die Gründung einer festen Niederlassung, die einen gewerblichen Betrieb ausübt. Ein wichtiges Kriterium ist, dass diese Betriebsstätte dauerhaft ist und ihren Betrieb somit nicht nur vorübergehend oder sporadisch ausübt.
Es ist wiederum keine Bedingung, dass das Unternehmen den Mitarbeitern bei der Ausübung der Tätigkeiten eigene Büroflächen zur Verfügung stellt. Wenn ein Mitarbeiter ein privates Büro auch für Tätigkeiten des Unternehmens verwendet, kann dies als Etablierung einer Betriebsstätte gewertet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Aufgaben mit dem Kerngeschäft des Unternehmens zu tun haben, d.h. einen wesentlichen und bedeutenden Bereich des Geschäfts betreffen. Selbst minimale Arbeitsaufgaben dieser Art sind ausreichend, um eine Betriebsstätte zu etablieren.
SKAT legt hierbei entscheidenden Wert auf die Aufgaben des Mitarbeiters. Laut SKAT spielt es zum Beispiel keine Rolle, ob der Mitarbeiter eine Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft hat und somit Verträge abschließen darf. Arbeiten von lediglich unterstützender oder vorbereitender Natur sind nicht von den Regeln erfasst, so dass hierdurch keine Steuerpflicht in Dänemark entsteht. Die Schwelle zwischen „unterstützenden und vorbereitenden Tätigkeiten“ und Hauptaufgaben des Unternehmens ist jedoch leicht zu erreichen.
Die neue verbindliche Antwort von SKAT ändert in dieser Hinsicht nichts an der bisherigen Praxis, sondern zeigt auf, dass die Steuerbehörde der Frage der Besteuerung von Betriebsstätten ausländischer Unternehmen viel Bedeutung beimisst. Im Allgemeinen legt SKAT diese Regeln sehr streng aus.
Veröffentlicht im Juli 2017