Besonderheiten im dänischen Insolvenzrecht

INSOLVENZRECHT: Welche Anfechtungsfristen gelten nach dänischem Recht? Was hat es mit der „Konkurs-Quarantäne“ auf sich? Wann ist Sanierung sinnvoll?

Anfechtungsfristen im dänischen InsolvenzrechtDie dänischen Vorschriften über Fristen zur Anfechtung von Verfügungen, die vor der Insolvenz vorgenommen wurden, sind viel kürzer als die entsprechenden deutschen Vorschriften, die in der Regel vier und 10 Jahre betragen. 

In Dänemark gilt die Grundregel, dass nur Verfügungen, die innerhalb von drei Monaten vor der Insolvenz vorgenommen wurden, aufgehoben werden können. Hat der Empfänger bösgläubig gehandelt oder steht er dem Schuldner nahe, kann die Verfügung jedoch aufgehoben werden, wenn sie innerhalb von maximal zwei Jahren vor der Insolvenz vorgenommen wurde. 

Es gibt in Dänemark – im Gegenteil zu Deutschland – keine Gesetzgebungspläne, die Fristenregeln zu ändern.

Was ist die Konkurs-Quarantäne?
Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wurde die sog. Konkursquarantäne als neues Rechtsinstitut im dänischen Insolvenzrecht eingeführt. 

Die Konkursquarantäne kann dem verantwortlichen Leiter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auferlegt werden, wenn er geschäftlich grob unverantwortlich gehandelt hat. Die betreffende Person darf dann für einen Zeitraum von drei Jahren keine leitende Funktion in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung übernehmen. Die Konkursquarantäne wird vom Insolvenzgericht auferlegt und im dänischen Gewerbe- und Gesellschaftsamt registriert. Diese Information ist jedoch nicht öffentlich zugänglich. 

Unternehmenssanierung (Rekonstruktion)
Mit Wirkung zum 1.Januar 2010 wurden die früheren Regeln für den Wiederaufbau (Zahlungseinstellung) durch neue Regeln in §§10-15b des Insolvenzgesetzes über Sanierung ersetzt. Die neuen Regeln unterscheiden sich mehrfach von den alten Regeln über Wiederaufbau. Die Sanierung kann entweder mit einem gerichtlichen zwangsläufigen Akkord, einer Unternehmensübertragung oder einer Insolvenz abgeschlossen werden. Ein Antrag auf Sanierung muss bei dem Insolvenzgericht eingereicht werden, das dann einen Unternehmenssanierer (zumeist ein Rechtsanwalt) und einen fachkundigen Gutachter bestellt. Das Ziel einer Sanierung ist weiterhin, eine Insolvenz zu vermeiden. 

Juni 2016