Änderung des Gesellschaftsgesetzes in Dänemark

GESELLSCHAFTSRECHT: Ab 1. Juli 2018 treten Änderungen im dänischen Gesellschaftsgesetz in Kraft, die auch für deutsche Unternehmen mit dänischen Tochtergesellschaften relevant sind.

Das dänische Gesellschaftsgesetz gilt gleichermaßen für dänische Aktiengesellschaften und dänische Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ab dem 1. Juli 2018 treten folgende Neuerungen in Kraft:

Mindeststammkapital bei Aktiengesellschaften
Zukünftig beträgt das Mindeststammkapital nur noch 400 000 DKK statt bislang 500 000 DKK. Der Mindestbetrag für die Einzahlung des Kapitals wurde von 125 000 DKK auf 100 000 DKK reduziert. Ziel dieser Änderungen ist es, die Umwandlung von dänischen GmbHs in dänische AGs einfacher zu gestalten. Gleichzeitig versucht Dänemark, sich mit diesen Änderungen den Mindestkriterien der Nachbarländer anzupassen.

Wirtschaftlich Berechtigte
Die Regeln zur Registrierung der wirtschaftlich Berechtigten in Dänemark werden verschärft. Künftig  müssen Gesellschaften bereits bei der Gründung ihre wirtschaftlich Berechtigten im zentralen Firmenregister (Centralt Virksomheds Register - CVR) des dänischen Gewerbe- und Gesellschaftsamtes eintragen. Sind keine wirtschaftlich Berechtigten für eine dänische Gesellschaft registriert, kann das Gewerbe- und Gesellschaftsamt ab dem 1. Juli 2018 eine Zwangsauflösung einleiten.

Sind die wirtschaftlich Berechtigten Ihrer dänischen Tochtergesellschaft noch nicht registriert?
Die Deutsch-Dänische Handelskammer ist Ihnen gern bei der Registrierung behilflich.

 

Juni 2018