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Neue Anforderungen zur digitalen Buchführung seit Januar 2025

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Am 1. Januar 2025 traten in Dänemark neue Anforderungen im Buchführungsgesetz in Kraft, die die Verwendung eines digitalen Buchführungssystems vorschreiben, das elektronische Rechnungen ausstellen, empfangen und speichern sowie den Austausch der Buchhaltungsdaten des Unternehmens über eine SAF-T-Datei unterstützen kann.

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© Thapana Onphalai / iStock

Unternehmen, die verpflichtet sind, einen Jahresbericht an die Wirtschaftsbehörde zu übermitteln, müssen die Vorschriften des Buchhaltungsgesetzes zur digitalen Buchhaltung einhalten. 

 

Unternehmen, die gemäß dem Jahresabschlussgesetz von der Einreichung eines Jahresberichts befreit sind, aber in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Jahresnettoumsatz von ≥ 300.000 DKK (etwa 40.000 EUR) erzielen, müssen ab dem 1. Januar 2026 die Vorschriften zur digitalen Buchführung einhalten. Dies gilt unter anderem für ausländische Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder einer umsatzsteuerlichen Geschäftsstelle in Dänemark.

 

Unternehmen, die nur in Dänemark mehrwertsteuerlich registriert sind, fallen noch nicht unter diese Anforderungen. 

 

Anforderungen 

Unternehmen sind verpflichtet, ein digitales Buchhaltungssystem zu verwenden, das sicherstellt, dass die gesamte Buchhaltung elektronisch und in einem anerkannten digitalen Format erfolgt.

 

Das Buchhaltungssystem muss in der Lage sein, elektronische Rechnungen auszustellen, zu empfangen und zu speichern. Darüber hinaus muss das System eine SAF-T-Datei generieren können. 

 

Die Umsatzsteuererklärung muss spätestens am Tag, an dem die Mehrwertsteuer gemeldet wird, mit der Buchhaltung abgestimmt werden. Die Daten müssen mindestens fünf Jahre lang sicher aufbewahrt werden und jederzeit digital zugänglich sein. 

 

Wird ein standardisiertes digitales Buchhaltungssystem verwendet, das von der Wirtschaftsbehörde vorab genehmigt wurde, ist der Anbieter des Buchhaltungssystems dafür verantwortlich, dass das System die Anforderungen erfüllt.

 

Handelt es sich bei dem digitalen Buchhaltungssystem um ein individualisiertes System, das daher nicht auf der Liste der Erhvervsstyrelsen steht (z. B. SAP, Oracle usw.), ist das Unternehmen dafür verantwortlich, dass das System die Anforderungen erfüllt. 

 

Die Nichteinhaltung der Anforderungen kann zu Geldstrafen von bis zu 1,5 Millionen DKK (etwa 200.000 EUR) sowie zu einem Bestätigungsvermerk mit Einschränkung im Jahresabschluss führen. 

 

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Dieser Text wurde von Kathrine Emanuel sowie Martin Henri Leth With von KPMG Acor Tax verfasst.  

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