Neues Bußgeldverfahren nach der DSGVO

Die Datenschutzbehörde hat im Juni 2019 ein Bußgeldverfahren in Höhe von 1,5 Mio. DKK gegen das Unternehmen IDdesign A/S in die Wege geleitet.

In Dänemark gibt es im Datenschutzrecht nach der neuen DSGVO die Ausnahme, dass nicht die Datenschutzbehörde selbst ein Bußgeld verhängen darf, sondern ausschließlich die Gerichte. Diese Ausnahme macht Art. 83 Abs. 9 DSGVO möglich und erfordert für die Datenschutzbehörde die Anzeige bei der Polizei.

Die Datenschutzbehörde hatte bei einem Fall im Herbst 2018 beim Unternehmen IDdesign eine Untersuchung durchgeführt und dabei herausgefunden, dass IDdesign 385.000 Kundendaten aus einem alten System nicht gelöscht und darüber hinaus keine Frist für das Löschen von Kundendaten festgesetzt hatte. Diese 385.000 Kundendaten beinhalteten unter anderem den Namen, die Telefonnummer, die Adresse, die E-Mail-Adresse sowie die Kaufgeschichte der Kunden.

Nach Auffassung der Datenschutzbehörde hat das Unternehmen damit gegen Art. 5 Abs. 1 Bstb. e DSGVO verstoßen, denn es hatte auch keine organisatorischen Maßnahmen ergriffen, dass diese Daten manuell gelöscht werden. In der Konsequenz hat sie das Unternehmen bei der Polizei gemeldet und fordert, dass ein Bußgeldbescheid in Höhe von 1.5 Mio. DKK vom Gericht festgesetzt wird.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die eigenen Datenbestände zu überprüfen und zu schauen, ob nicht noch alte Datensätze vorhanden sind, die es zu löschen gilt. Für Unternehmen und speziell die Marketingabteilungen ist dies sicher ein erheblicher Einschnitt in die Arbeitsweise, jedoch sind die möglichen Bußgelder nach der DSGVO bekanntlich nicht zu unterschätzen.

 


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